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800 qm-Verkaufsfläche in Einkaufszentren
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07-05-2020
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg: 800 qm-Verkaufsflächenbeschränkung gilt für das Einkaufszentrum in seiner Gesamtheit, allerdings ohne Anrechnung von Lebensmittelhandel o.ä.
Beschluss des VG Augsburg vom 6. Mai 2020
Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Beschluss vom 6. Mai 2020 (Az. Au 9 E 20.775) über die 800 qm-Verkaufsflächenbeschränkung in Einkaufszentren nach § 4 Abs. 4 der 3. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3. BayIfSMV) entschieden.
Nach § 4 Abs. 4 Ziff. 2 S. 1 der 3. BayIfSMV dürfen in Einkaufszentren höchstens 800 qm-Verkaufsfläche geöffnet werden. Ausgenommen von der Verkaufsflächenbeschränkung sind nach Halbsatz 2 der Regelung bestimmte Geschäfte, zu denen etwa der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Apotheken und Drogerien zählen.
Mit Blick auf die Regelung des § 4 Abs. 4 S. 1 der 3. BayIfSMV hat das VG Augsburg nunmehr festgestellt, dass die 800 qm-Verkaufsflächenbeschränkung für das Einkaufszentrum in seiner Gesamtheit und nicht für die einzelnen Ladengeschäfte gilt. Die Verkaufsflächen der in § 4 Abs. 4 S. 1 Ziff. 2 Hs. 2 der 3. BayIfSMV genannten Betriebe (Lebensmittelhandel etc.) werden auf die zulässige Gesamtverkaufsfläche allerdings nicht angerechnet.
800 qm-Verkaufsflächenbeschränkung gilt für das Einkaufszentrum in seiner Gesamtheit
Die in § 4 Abs. 4 S. 1 Ziff. 2 der 3. BayIfSMV getroffene Verkaufsflächenbeschränkung beziehe sich schon nach ihrem Wortlaut eindeutig auf das Einkaufszentrum als solches und damit auf die Einheit der verbundenen Einzelhandelsgeschäfte.
Zur Begründung stellt das Gericht ergänzend auch auf den Wortlaut der Ordnungswidrigkeitenvorschrift in § 9 Ziff. 5 a) bb) der 3. BayIfSMV ab, die ebenso unmissverständlich auf das Einkaufszentrum selbst abziele.
Überdies rechtfertigten die einheitliche Planung und das gemeinsame Konzept sowie Kooperation der einzelnen Betriebe in einem Einkaufszentrum die Gesamtbetrachtung mit Blick auf die zulässige Verkaufsfläche.
Eine einheitliche Betrachtung sei deshalb auch infektionsschutzrechtlich erforderlich. Von der verbundenen Einheit der jeweiligen Betriebe gehe eine weitaus größere Sogwirkung aus als von einzelnen Geschäften in Innenstadtlagen. Gerade die Konzentration von einer Vielzahl von Geschäften unterschiedlicher Sparten auf kleinräumiger Fläche mit kurzen Laufwegen und gemeinsamen Parkplätzen sowie die damit verbundene Nähe von Kunden sei hier zu berücksichtigen.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liege schon deshalb nicht vor, weil auch größere Kaufhäuser, die sich ebenfalls häufig durch eine räumliche Verbundenheit von mehreren Verkaufssparten auszeichneten, nach der 3. BayIfSMV gehalten seien, maximal eine Verkaufsfläche von 800 qm zu öffnen. Einzelhandelsgeschäfte in Innenstadtlagen seien demgegenüber mit den einheitlich geplanten, sich durch eine räumliche Konzentration auszeichnenden Einkaufszentren nicht vergleichbar.
Keine Berücksichtigung der von der Verkaufsflächenbeschränkung ausgenommenen Betriebe
Bei der Ermittlung der in einem Einkaufszentrum zulässiger Weise zur Verfügung stehenden Verkaufsfläche seien jedoch die in § 4 Abs. 4 S. 1 Ziff. 2 Hs. 2 der 3. BayIfSMV genannten Betriebe (Lebensmittelhandel, etc.), die ohne Verkaufsflächenbegrenzung öffnen dürfen, auszunehmen.
Anderenfalls läge eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung und unangemessene Benachteiligung von Einkaufszentren gegenüber Kaufhäusern des Einzelhandels vor. Von den von der Verkaufsflächenbeschränkung ausgenommenen Betrieben gehe überdies keine mit dem Einkaufszentrum selbst vergleichbare Sogwirkung aus, weshalb diese einer gesonderten Betrachtung bedürften.
Etwas anderes geht aus einer auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege bereitgestellten Erläuterung zur 3. BayIfSMV („FAQ“) hervor. Danach sollen in einem Einkaufszentrum nur dann bis zu 800 qm-Verkaufsflächen geöffnet werden dürfen, wenn die 800 qm nicht bereits durch die von der Verkaufsflächenbeschränkung ausgenommenen Betriebe ausgeschöpft werden.
Fazit und Ausblick
Die Frage nach der Reichweite der Verkaufsflächenbeschränkung in Einkaufszentren wird uneinheitlich diskutiert: Entgegen dem Beschluss des VG Augsburg ist etwa das VG Regensburg in seinem Beschluss vom 27. April 2020 (Az. RO 14 E 20.687) davon ausgegangen, dass die Verkaufsflächenbeschränkung für das einzelne Ladengeschäft gelten müsse. Diesen Beschluss hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. Mai 2020 (Az. 20 CE 20.951) geändert, eine ausdrückliche Entscheidung über die Streitfrage erging dabei allerdings nicht.
Gleichwohl dürfte die streitgegenständliche Regelung angesichts der inzwischen veröffentlichen 4. BayIfSMV vom 5. Mai 2020 nur noch von kurzfristiger Relevanz sein: Ab dem 11. Mai 2020 ist der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften in Bayern – auch in Einkaufszentren – ohne Verkaufsflächenbeschränkung zulässig.
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