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Alt bewährtes kehrt zurück. Steuerbefreiung für Job-Tickets
- Germany
- Employment law
21-01-2019
Alt bewährtes kehrt zurück. Steuerbefreiung für Job-Tickets
Ab dem 01.01.2019 ist das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften in Kraft getreten. Hinter diesem Gesetzt mit dem klangvollen Namen steckt insbesondere eine Steuerbefreiung für Job-Tickets. Eine ähnliche Steuerbefreiung gab es bereits bis zum Jahr 2004. Das Gesetz sieht vor, dass Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für Fahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sowie Fahrten zur einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt geleistet werden, steuerfrei sind (§ 3 Nr. 15 EStG). Selbiges gilt auch für die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung des öffentlichen Personalverkehrs. Einbezogen werden in die Steuerbefreiung auch Fälle, bei denen der Arbeitgeber nur mittelbar an der Vorteilsgewährung beteiligt ist z. B. durch den Abschluss eines Rahmenabkommens. Die Steuerbegünstigung gilt auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, d. h. dass das steuerfreie Job-Ticket auch in der Freizeit genutzt werden kann. Die Steuerfreiheit gilt nicht für Arbeitgeberleistungen (Zuschüsse und Sachbezüge), die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden, da nur zusätzliche Leistungen begünstigt werden. Die steuerfreien Leistungen mindern den bei der Steuererklärung des Arbeitnehmers als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag. Dadurch soll eine Überbegünstigung gegenüber denjenigen verhindert werden, die die betreffenden Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen. Bleibt abschließend zu sagen: „Ein Hoch auf unseren Busfahrer…“ und frohes neues Jahr!
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