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Anordnung von Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr mit bestimmten Gütern
- Germany
- Litigation and dispute management
06-03-2020
Das Coronavirus SARS-CoV-2 breitet sich weltweit aus. Die Nachfrage an entsprechender medizinischer Schutzausrüstung wächst stetig, auch in Deutschland. Daher hat sich der Gemeinsame Krisenstab des Bundesinnenministeriums (BMI) und des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) darauf verständigt, ein Ausfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte medizinische Schutzgüter zu erlassen. Dabei handelt es sich um medizinische Schutzausrüstung, die verhindern soll, infektiöse Krankheitsbilder auf medizinisches Fachpersonal zu übertragen und die die gesunde Bevölkerung vor einer Infizierung schützen soll; insbesondere ist die Ausfuhr und die Verbringung von bestimmten Schutzbrillen oder Visieren sowie Mund-Nasen-Schutz-Produkten oder Handschuhen untersagt (detaillierte Produktbeschreibung hier abrufbar.
Umgesetzt wurde das Verbot mit der Anordnung von Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr mit bestimmten Gütern vom 4. März 2020 (BAnz AT 04.03.2020 B1) des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi). Die Anordnung gilt mit sofortiger Wirkung.
Grundlage für die Anordnung ist § 6 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Danach sind Eingriffe wie der vorliegende möglich, „um einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Inland (…) entgegenzuwirken und dadurch die Gesundheit und das Leben von Menschen zu schützen.“
Verboten ist die Ausfuhr und die Verbringung der gelisteten Güter. Die Durchfuhr der Güter durch Deutschland ist von dem Verbot nicht betroffen.
Die Anordnung sieht eine Reihe von Ausnahmetatbeständen vor, für die das Ausfuhr- und Verbringungsverbot nicht gilt. So dürfen beispielsweise reisende Menschen die entsprechenden Produkte in angemessenen Mengen für den eigenen Bedarf ausführen bzw. verbringen.
Gleichfalls besteht die Möglichkeit, beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Antrag auf ausnahmsweise Ausfuhr oder Verbringung zu stellen, wenn die Ausfuhr oder Verbringung bestimmten, in Abschnitt III. der Anordnung normierten, Zwecken dient (Antrag online hier abrufbar; ein Merkblatt zur Antragsstellung findet sich hier.
Dieser Beitrag wurde am 17.03.2020 aktualisiert und ist hier abrufbar.
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