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Arbeitsrecht 2021: Ein Überblick
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30-12-2020
Der Jahreswechsel hält wieder einige – nicht zuletzt auch pandemiebedingte – Gesetzesänderungen für die Arbeitswelt bereit. Die wichtigsten Neuerungen wollen wir Ihnen in der nachstehenden Übersicht kurz und prägnant vorstellen.
Arbeitsschutzkontrollgesetz
Das Arbeitsschutzkontrollgesetz, nach dem u.a. kein Fremdpersonal mehr in den Bereichen der Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung, d.h. im eigentlichen Kerngeschäft der Fleischindustrie, eingesetzt werden darf (weder Arbeitnehmerüberlassung noch Werkverträge sind möglich), tritt ab dem 1. Januar 2021 in Kraft. Ausgenommen von diesen Neuerungen sind nur Unternehmen des Fleischerhandwerks mit bis zu 49 tätigen Personen.
In der fleischverarbeitenden Industrie gilt ab dem Jahreswechsel im Übrigen die Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung und -aufbewahrung. Es wird außerdem ausdrücklich geregelt, dass Rüst-, Umkleide- sowie Waschzeiten, soweit diese erforderlich und dienstlich veranlasst sind, als Arbeitszeit zu erfassen sind. Zweck des Gesetzes ist es, den Vollzug des Arbeitsschutzes zu verbessen.
Betriebsratsbeschlüsse
Betriebsräte können aufgrund des anhaltenden Pandemiegeschehens nunmehr bis zum 30. Juni 2021 ihre Sitzungen weiterhin mittels Video- und Telefonkonferenz abhalten und auch entsprechende Beschlüsse fassen. Der Geltungszeitraum des eingeführten § 129 BetrVG, der die Handlungsfähigkeit der Betriebsräte gewährleisten soll, wurde um rund sechs Monate verlängert.
Elterngeld
Eltern, die in den sog. systemrelevanten Berufen arbeiten, können ihre Elterngeldmonate bis Juni 2021 aufschieben. Voraussetzung hierfür ist, dass es ihnen berufsbedingt nicht möglich war, ihre Elternzeit im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 anzutreten. Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I oder Kurzarbeitergeld, die von den Elterngeldberechtigten bis Ende 2020 bezogen worden sind, werden nicht auf das Elterngeld angerechnet; das Elterngeld wird aus dem ursprünglichen Gehalt berechnet.
Home Office Pauschalen
Arbeitnehmern, die während der Corona-Pandemie den Weg ins Büro vermieden und in den heimischen vier Wänden gearbeitet haben, kommt eine Regelung aus dem Jahressteuergesetz zugute. Das Gesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer, die kein Arbeitszimmer haben (im Sinne der steuerrechtlichen Vorgaben, d.h. wenn die Voraussetzungen für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen), eine Home Office Pauschale bei der jährlichen Steuererklärung geltend machen können. Für Home Office Tage, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 abgeleistet worden sind, können EUR 5,00 pro Arbeitstag (höchstens jedoch EUR 600,00 pro Jahr) als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zum Tragen kommt die Pauschale daher nur für diejenigen, die Werbungskosten von mehr als EUR 1.000,00 im Steuerjahr geltend machen können, erst dann tritt eine weitere Entlastung ein.
Kurzarbeit
Die pandemiebedingten Regelungen zur Kurzarbeit gelten auch in das Jahr 2021 hinein. Beschäftigte, für die bis Ende März 2021 Kurzarbeit beantragt wird gilt weiterhin, dass Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat von 60 Prozent auf 70 Prozent; für Beschäftigte mit Kindern von 67 Prozent auf 77 Prozent angehoben wird. Ab dem siebten Monat der Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent bzw. 87 Prozent.
Mindestlohn
Ab dem 1. Januar 2021 wird der Mindestlohn von EUR 9,35 auf EUR 9,50 pro Stunde angehoben. Die Erhöhung um EUR 0,15 ist der erste Schritt der auf vier Stufen angelegten Anhebung des Mindestlohns bis zum Sommer 2022. Ziel ist es, den Mindestlohn auf EUR 10,45 pro Stunde anzuheben. Im Juli 2021 folgt eine zweite Erhöhung auf EUR 9,60 pro Stunde. In einigen Branchen werden außerdem die Branchenmindestlöhne zum Jahresbeginn angehoben.
Achtung: Die Änderung des Mindestlohnes hat Auswirkungen auf die höchst zulässige monatliche Arbeitszeit von Minijobbern, wenn diese zum Mindestlohn beschäftigt werden. Dies ist bei der Schichtplanung zu berücksichtigen.
Sozialversicherungsbeiträge
Ab dem 1. Januar 2021 werden die Beitragsbemessungsgrenzen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge erhöht. Die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt zum Jahreswechsel EUR 7.100,00 pro Monat (EUR 85.200,00 pro Jahr) für die westlichen Bundesländer und EUR 6.700,00 pro Monat (EUR 80.400,00 pro Jahr) für die östlichen Bundesländer. Die Versicherungspflichtgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung beträgt einheitlich EUR 5.362,50 pro Monat (EUR 64.350,00 pro Jahr), die Beitragsbemessungsgrenze zur Kranken- und Pflegeversicherung EUR 4.387,50 pro Monat (EUR 58.050 pro Jahr).
Solidaritätszuschlag
Die Freigrenzen, bis zu deren Erreichen kein Solidaritätszuschlag zu zahlen ist, werden ab dem 1. Januar 2021 deutlich erhöht.
| Singles sind von der Zahlung des Solidaritätszuschlags vollständig befreit, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen EUR 73.000,00 nicht übersteigt,
| Ehepaare mit zwei Kinder sind bis zu einem Jahresbruttoeinkommen von EUR 151.000,00 von der Entrichtung befreit.
Eine anteilige Zahlung des Zuschlags ist
| für Singles bei einem Jahresbruttoeinkommen zwischen EUR 73.000,01 und EUR 109.000,00 und
| für Ehepaare mit zwei Kindern bei einem Jahresbruttoeinkommen zwischen EUR 151.000,01 und EUR 221.000,00, fällig.
Der volle Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die Einkommensteuer ist von Singles und Ehepaaren, deren Jahresbruttoeinkommen oberhalb dieser Einkommensgrenze liegt, zu entrichten.
Steuerprivilegierung von Zusatzleistungen
Auch im Jahr 2021 sind einige Zusatzleistungen von Arbeitgebern lohnsteuerbefreit. Diese sog. „Echten Zusatzleistungen“ des Arbeitgebers sind schon jetzt nach § 8 Abs. 4 EstG steuerbegünstigt. Bisher gab der Gesetzeswortlaut jedoch keine Auskunft darüber, wann eine echte Zusatzleistung vorliegt. Die Neufassung der Norm erhält nun einen klarstellenden Zusatz, der für das gesamte Einkommensteuergesetz gelten soll. Eine „echte Zusatzleistung“ nach dem Gesetz wird vom Arbeitgeber dann gewährt, wenn sie zusätzlich zum Gehalt gezahlt wird. Die Leistung darf nicht auf das Arbeitsgehalt angerechnet oder der Arbeitslohn gar herabgesetzt werden.
Steuerprivilegiert sind im Jahr 2021 beispielsweise auch:
| Der schon jetzt steuerbefreite „Corona Bonus“ nach § 3 Nr. 11a EstG, den Arbeitgeber aufgrund der aktuellen Pandemie zahlen. Dieser Bonus ist bis Juni 2021 (ursprünglich 31. Dezember 2020) – bis zu einer Höhe von EUR 1.500,00 – weiterhin steuerfrei.
Achtung: Die Streckung des Zahlungszeitraums führt nicht dazu, dass der Bonus erneut steuerfrei ausgezahlt werden kann. Die Höchstgrenze von EUR 1.500,00 pro Arbeitsvertrag bleibt.
| Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld sind für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2022 enden, steuerfrei.
Was steht für 2021 noch aus?
Neben den bereits beschlossenen Änderungen stehen noch weitere wichtige Themen im Fokus:
Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie
Am 14. Mai 2019 erregte das Urteil des EuGH in der Rechtssache (C-55/18) großes Aufsehen. Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs hatte entschieden, dass die EU-Staaten zur Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie Arbeitgeber verpflichten müssen, eine objektive, verlässliche und zugängliche Arbeitszeiterfassung einzuführen. Die Arbeitszeitrichtlinie enthalte nämlich nicht nur Regelungen zur Begrenzung der Arbeitszeiten, sondern auch die Pflicht für Arbeitgeber, die Arbeitszeit genau zu dokumentieren.
Auch nach rund anderthalb Jahren seit Verkündung der Entscheidung wurde das Urteil noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Bisher sieht es auch nicht danach aus, dass es im Jahr 2021 zu einer richtlinienkonformen Änderung des Arbeitszeitgesetzes kommt.
Anspruch auf Home Office/mobile Arbeit für Arbeitnehmer
Nach dem aktuellen Gesetzesvorhaben des Bundesarbeitsministeriums soll es auch künftig keinen Anspruch für Arbeitnehmer auf Arbeit aus dem Home Office geben. Ursprünglich hatte Arbeitsminister Heil geplant, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Anspruch auf 24 Tage Homeoffice bzw. mobiler Arbeit zuzugestehen, sofern keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen.
Der nachgebesserte Gesetzesentwurf sieht nunmehr „nur“ noch das Recht vor, dass Arbeitnehmer den Wunsch nach regelmäßigem mobilen Arbeiten mit dem Arbeitgeber erörtern können. Insofern muss der Arbeitgeber auf die gewünschte Ausgestaltung (Beginn, Dauer, Umfang und Verteilung), die der Arbeitnehmer drei Monate vor Beginn in Textform mitteilen muss, eingehen und sich inhaltlich damit auseinandersetzen. Lehnt er den Wunsch des Arbeitnehmers ab, so muss er dies innerhalb von zwei Monaten in Textform begründen. Erfolgt dies nicht oder nicht innerhalb der zweimonatigen Frist, so soll die mobile Arbeit für maximal sechs Monate als festgelegt gelten. Haben sich die Parteien hingegen auf mobile Arbeit verständigt, so kann diese Vereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, frühestens jedoch zum Ende des sechsten Kalendermonats nach Beginn, durch Erklärung in Textform gekündigt werden.
Insofern ist diese geplante Regelung in Teilen an die Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes angelehnt.
Über die Informationspflicht hinaus soll der Gesetzesentwurf auch Lücken in Bezug auf Versicherungsschutz und Mitbestimmungsrechte enthalten. Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer regelmäßig im Home Office arbeiten, sollen im Übrigen verpflichtet werden, die Arbeitszeit täglich zu erfassen.
Umsetzungsfrist der Whistleblower-Richtlinie läuft aus
Bis zum 17. Dezember 2021 hat die Bundesrepublik noch Zeit, die sog. Whistleblower-Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen. Die Richtlinie verlangt, dass juristische Personen mit der Überschreitung bestimmter Schwellenwerte (bspw. Unternehmen ab 50 Arbeitnehmern oder Gemeinden ab 10.000 Einwohnern) verpflichtet sind, ein Hinweisgebersystem und interne Meldekanäle für die Meldung von Verstößen gegen Unionsrecht einzurichten. Die Mitgliedsstaaten sind wiederum verpflichtet, Behörden zu benennen, die externe Meldekanäle bereithalten.
Zweck der Whistleblower-Richtlinie ist es, dass Whistleblower vor Nachteilen wie z.B. einer Diskriminierung, geschützt werden, wenn sie Verstöße gegen das Unionsrecht (z.B. im Bereich des Verbraucherschutzes, der Produktsicherheit etc.) über das Meldekanalsystem anzeigen.
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