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Kein Ausverkauf deutscher Unternehmen nach der Corona-Krise - Außenwirtschaftsrecht wird verschärft
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15-04-2020
Zu erwartende finanzielle Schwierigkeiten von Unternehmen als Folge des Corona-Shutdowns haben die Befürchtung aufkommen lassen, ausländische Investoren könnten sich billig in deutsche Unternehmen in Schlüsseltechnologien einkaufen. Darauf hat die Bundesregierung nun reagiert.
Erhebliche Verschärfung der Prüfung von Unternehmenskäufen durch ausländische Investoren
- Kein Ausverkauf deutscher Unternehmen wegen der Corona-Krise
- Prüfungsgegenstand erweitert / Prüfungsmaßstab verschärft
- Verfahren wirkt vollzugshemmend
Gesetzgeberische Maßnahmen
Das Bundeskabinett hat in der letzten Woche erhebliche Verschärfungen des deutschen Außenwirtschaftsrechts beschlossen. Die gesetzgeberischen Maßnahmen dienen teilweise der Anpassung des deutschen Rechts an die EU Screening Verordnung, gehen aber auch darüber hinaus.
In einem ersten Schritt wurde eine Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes („AWG“) beschlossen. Damit wurde insbesondere der Prüfungsmaßstab verschärft. Während bisher eine Untersagung eines Erwerbs durch einen nicht EU Ausländer nur dann untersagt werden konnte, wenn eine „tatsächliche Gefährdung“ der öffentlichen Sicherheit und Ordnung festgestellt werden konnte, soll es künftig bereits genügen, wenn der Erwerb zu einer „voraussichtlichen Beeinträchtigung“ dieser Interessen führt.
Zugleich wurde das Prüfverfahren so ausgestaltet, dass bei allen anmeldepflichtigen Vorhaben im Bereich der kritischen Infrastruktur (insbesondere Energie- und Netzwirtschaft) bis zur Freigabe ein Vollzugsverbot ähnlich wie in kartellrechtlichen Fusionskontrollverfahren gilt.
In einem zweiten Schritt soll spätestens im Mai auch die Außenwirtschaftsverordnung („AwVO“) geändert und der Begriff der „kritischen Infrastruktur“ auch auf Unternehmen aus den Bereichen künstliche Intelligenz, Robotik, Halbleiter, Biotechnologie, Quantentechnologie und möglicherweise auch Arzneimittel und Impfstoffe erstreckt werden.
Hintergrund
Die Änderungen, die gegen den entschiedenen Widerstand der Industrie, insbesondere des Maschinenbaus, umgesetzt werden sollen, dienen - neben der Anpassung an die EU Rechtslage - dazu, einem befürchteten Ausverkauf von Schlüsseltechnologien an ausländische, insbesondere chinesische Investoren als Folge wirtschaftlicher Schwierigkeiten von Unternehmen infolge der Corona-Krise entgegenzuwirken. Fälle, wie der angeblich diskutierte Verkauf den Impfstoffherstellers Curevac, des Netzbetreibers 50Hertz und des Robotikunternehmens Kuka ließen im Bundeswirtschaftsministerium offenbar die Alarmglocken läuten. Interessanterweise wurde in den letzten Tagen in Frankreich auch der Verkauf von Photonis, eines Herstellers von Nachtsichtgeräten und Überwachungskameras an einen amerikanischen Erwerber untersagt.
Folgen
Die bevorstehenden Änderungen können zu erheblichen Unsicherheiten führen. Nicht nur ist der Begriff der „voraussichtlichen Beeinträchtigung“ äußerst unpräzise und auslegungsfähig. Die bisherige Praxis hat auch gezeigt, dass das Ministerium, das für die Prüfung zuständig ist, weder personell ausreichend ausgestattet noch einem hinreichend strikten Verfahrenskorsett unterworfen ist, um eine zügige Prüfung zu gewährleisten. Längere Verzögerungen müssen bei Unternehmenskäufen in den betroffenen Industrien eingeplant werden.
Angesichts dieser Unsicherheiten sollte die Prüfung, ob bei beabsichtigten Unternehmenskäufen mit Schwierigkeiten für ausländische Investoren gerechnet werden muss, schon zu einem sehr frühen Zeitpunkt geprüft und überlegt werden, mit welchen Maßnahmen eine Untersagung oder eine lange Prüfung vermieden werden können.
This information is for guidance purposes only and should not be regarded as a substitute for taking legal advice. Please refer to the full terms and conditions on our website.
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