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Betriebsratswahl 2022: Dos and Don’ts für den Arbeitgeber

  • Germany
  • Employment law

24-01-2022

 

Es ist wieder soweit: Vom 1. März 2022 bis 31. Mai 2022 finden deutschlandweit die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Nachfolgend finden Sie ausgewählte Hinweise für Sie als Arbeitgeber, welche aktuellen Verpflichtungen auf Sie zu kommen, wie Sie sich im Rahmen der Betriebsratswahl verhalten und von welchen Handlungen Sie besser Abstand nehmen sollten:

1. Welche Unterstützungspflichten treffen den Arbeitgeber bei der Vorbereitung der Betriebsratswahl?

Unterstützungspflichten bestehen vorrangig gegenüber dem Wahlvorstand, der für die Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Dies betrifft bereits die Feststellung des Betriebsbegriffs, also den „Wahlkreis“. Zur Ermittlung des betrieblichen Leitungsapparats hat der Arbeitgeber dem Wahlvorstand die notwendigen Informationen über die Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse im Unternehmen und Betrieb zu übermitteln.

Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand zudem alle für die Erstellung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dazu zählt auch die Kenntnis über Angehörige des Dritten Geschlechts (divers) in der Belegschaft, sowie Informationen zu im Betrieb beschäftigten Fremdpersonal.

Der Arbeitgeber hat den Wahlvorstand auch bei der Feststellung der leitenden Angestellten zu unterstützen.

Um eventuell Vorbereitungen für eine Briefwahl treffen zu können, ist der Wahlvorstand darüber zu informieren, ob bestimmte Mitarbeiter voraussichtlich bis zum Zeitpunkt der Wahl aus besonderen Gründen nicht im Betrieb anwesend sein werden (z.B. wegen Ruhen des Arbeitsverhältnisses, langer Arbeitsunfähigkeit oder kompletter Tätigkeit im Home Office).

Schließlich muss der Arbeitgeber die Mittel für die Vorbereitung und die Durchführung der Betriebsratswahl zur Verfügung stellen. Dies umfasst − soweit erforderlich − Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik für den Wahlvorstand.

2. Wie „neutral“ muss der Arbeitgeber sein?

Die Betriebsratswahl ist Angelegenheit der Mitarbeiter. Dennoch trifft den Arbeitgeber kein striktes Neutralitätsgebot. Der Arbeitgeber muss sich nicht jeglicher Kritik gegenüber dem Betriebsrat oder einzelner Mitglieder im Hinblick auf die anstehende Betriebsratswahl enthalten. Er kann sich kritisch in Hinblick auf einzelne Wahlbewerber, einzelne Vorschlagslisten und deren Ziele äußern. Die Meinungsfreiheit des Arbeitgebers ist in Bezug auf die Betriebsratswahlen also nicht ausgeschaltet.

3. Wo liegt die Grenze zur unzulässigen Wahlbeeinflussung nach § 20 Abs. 2 BetrVG?

§ 20 Abs. 2 BetrVG untersagt nicht jede Handlung oder Äußerung des Arbeitgebers, die geeignet sein könnte, die Wahl zu beeinflussen. Eine strafrechtlich relevante Beeinflussung der Betriebsratswahl liegt erst dann vor, wenn der Arbeitgeber die Betriebsratswahl durch die Androhung oder Zufügung von konkreten Nachteilen oder das Versprechen oder die Gewährung von konkreten Vorteilen beeinflusst.

Die Androhung bei der Wahl einer bestimmten Liste betriebliche Sonderleistungen zu streichen, würde eine unzulässige Wahlbeeinflussung darstellen. Während die Aussage des Arbeitgebers, dass die Arbeitnehmer mit der Wahl einer bestimmten Liste dem Betrieb einen Schaden zufügen würden, wohl zulässig sein dürfte.

4. Welche Gewerkschaftsaktivitäten muss der Arbeitgeber dulden?

Im Betrieb vertretene Gewerkschaften haben im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl umfassende Initiativ- und Kontrollrechte.

In betriebsratslosen Betrieben kann eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstandes machen.

In den Betrieben mit Betriebsrat, kann eine Gewerkschaft den Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht erzwingen, einen eigenen Vertreter in den Wahlvorstand entsenden und selbst Wahlvorschläge abgeben. Daneben kann die Gewerkschaft im Betrieb über die Betriebsratswahlen informieren, Bewerber für die Betriebsratstätigkeit rekrutieren und Wahlwerbung betreiben. Im Rahmen der Wahlwerbung darf sie öffentliche Kritik an Einzelpersonen oder an einer konkurrierenden Gewerkschaft üben. Zur Wahrnehmung dieser Rechte besteht ein Zutrittsrecht zum Betrieb.

Schließlich kann eine Gewerkschaft die Wahl auch anfechten.

5. „Wahlfehler“ – was tun?

Entdeckt der Arbeitgeber während oder nach der Wahl Fehler, stellt sich die Frage nach der zeitlich und inhaltlich richtigen Reaktion. Korrektur- und Abbruchsverfügung sowie Anfechtungs- oder Nichtigkeitsverfahren kommen in Betracht.

Regelmäßig stellt sich die Frage, ob ein frühes Einschreiten sinnvoll ist oder es besser ist, die Betriebsratswahl weiter laufen zu lassen und nach deren Abschluss eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage zu verfolgen. Also „Abwarten“ oder „Handeln“? Hier bedarf es immer einer Einzelfallbewertung unter Beachtung der Schwere des Fehler und der betriebspolitischen Lage.

Der Arbeitgeber hat – im Gegensatz zu den Mitarbeitern – bei einer Unrichtigkeit der Wählerliste kein formales Einspruchsrecht nach § 4 WO. Der Arbeitgeber kann den Wahlvorstand aber auf die Fehler hinweisen und auf eine mögliche Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl aufmerksam machen.

Während der Wahl kann der Arbeitgeber einen Wahlabbruch oder eine Korrektur von Mängeln allein durch einstweiligen Rechtsschutz vor den Arbeitsgerichten erreichen. Der gerichtliche Wahlabbruch hat hohe Hürden, da er nur bei Fehlern erfolgsversprechend ist, die eine Nichtigkeit der Wahl auslösen. Diese Sachverhalte sind in der Praxis eher selten. Liegt ein solcher Sachverhalt jedoch vor, wäre das Wahlabbruchverfahren zur Vermeidung von Zeit und Kosten einer Widerwahl sowie wegen erheblicher Rechtsunsicherheiten in der Zusammenarbeit mit dem gewählten Betriebsrat zu empfehlen.

Nach Abschluss der Wahl kann der Arbeitgeber Wahlfehler prüfen, bewerten und entscheiden, ob er die Wahl anfechten oder für nichtig erklären lassen möchte.

Haben Sie Fragen? Dann sprechen Sie unsere Experten gerne an.

Wir stehen Ihnen für eine individuelle Beratung, aber auch für Inhouse Schulungen zur Betriebsratswahl aus Arbeitgebersicht gerne zur Verfügung.

Dabei erörtern wir mit Ihnen auch gerne strategische Gesichtspunkte, die sich aus der Betriebsratswahl 2022 für Ihre weiteren Verhandlungsabläufe, Einigungsstellen und Gestaltungen von Betriebsvereinbarungen ergeben.

Zum Beratungsumfang zählen selbstverständlich auch die Neuerungen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes im Wahlverfahren (z.B. betreffend die Briefwahl).