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Bundesregierung plant Gesetzespaket zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie
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25-03-2020
Änderung im Insolvenz-, Zivil- und Strafverfahrensrecht
Die deutsche Bundesregierung plant derzeit für Unternehmer, Einzelunternehmer, andere kleine, mittlere und große Unternehmen sowie Kreditinstitute verschiedene Unterstützungsmaßnahmen zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie. Der Gesetzesentwurf sieht zeitlich befristete Anpassungen gesetzlicher Vorgaben im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vor, um Härtefälle zu vermeiden, die sich andernfalls aufgrund der Corona-Krise ergeben würden. Ziel ist es, das Gesetz noch in dieser Woche im Bundestag ebenso wie im Bundesrat zu verabschieden.
Die geplanten Änderungen werden zusätzlich zu den bereits von Bund und Ländern angestoßene Maßnahmen im Finanzierungsbereich, Arbeitsrecht und Steuerrecht erarbeitet.
Die endgültige Fassung des Gesetzes kann durchaus von dem unten erörterten Vorschlag abweichen, so dass die weitere Entwicklung im Laufe dieser Woche weiter beobachtet werden muss.
Insolvenzrecht
Nach dem Referentenentwurf des „COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes – COVIn-sAG“ vom 23. März 2020 („COVInsAG“) wird die Insolvenzantragspflicht für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen mindestens bis zum 30. September 2020 (längstens bis zum 31. März 2021) ausgesetzt. Dies hat auch Auswirkungen auf die mit dieser Pflicht verbundene Haftung der Geschäftsleiter. Darüber hinaus schränkt der Gesetzentwurf auch mögliche Anfechtungsrechte eines zukünftigen Insolvenzverwalters ein.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Der Gesetzentwurf sieht eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 vor. Die Aussetzung gilt nicht, wenn die aktuelle Insolvenzsituation des Schuldners keine Folge der Corona-Pandemie ist und wenn keine Aussichten bestehen, die aktuelle Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu beseitigen. Wenn der Schuldner derzeit zahlungsunfähig ist, aber am 31. Dezember 2019 noch zahlungsfähig war, sieht der Gesetzentwurf eine gesetzliche Vermutung vor, dass die derzeitige Insolvenzsituation des Schuldners eine Folge der Corona-Pandemie ist und dass Aussicht darauf besteht, die derzeitige Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu beseitigen.
Die zu erfüllenden Bedingungen sind daher:
- Die derzeitige Zahlungsunfähigkeit ist auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen;
- Dies wird vermutet, wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 noch zahlungsfähig war.
Ziel des vorgeschlagenen „COVInsAG“ ist es, geschädigten Unternehmen und ihren Geschäftsleitern Zeit zu geben, um in dieser besonders angespannten Situation die notwendigen Finanzierungs- und Sanierungsverhandlungen zur Abwendung einer Insolvenz durchzuführen.
Da die Geschäftsleiter jedoch in jedem Fall nachweisen müssen, dass das Unternehmen am 31. Dezember 2019 noch zahlungsfähig war (da die gesetzliche Vermutung nur in diesem Fall gilt), müssen die Unternehmen ohnehin einen Liquiditätsstatus aufstellen und nachweisen, dass die Insolvenz nicht vor dem 31. Dezember 2019 eingetreten ist und sich danach fortgesetzt hat. Die Mehrheit der Unternehmen wird sich wahrscheinlich auf einen Wirtschaftsprüfer verlassen und sollte in diesem Fall auch diesen beauftragen, einen Sanierungsplan zu erstellen, um die Aussichten einer Sanierung nachweisen zu können.
Die Aussetzung gilt nur für Fälle, in denen die Insolvenzantragspflicht unter normalen Umständen am oder nach dem 1. März 2020 entstanden wäre.
Im Einklang mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht schränkt der Gesetzentwurf auch das Recht der Gläubiger ein, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners zu beantragen. Für den Zeitraum von drei Monaten ab einem Datum Ende März (das noch im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses festzulegen ist) wird ein Antrag eines Gläubigers nur dann erfolgreich sein, wenn der Schuldner bereits am oder vor dem 1. März 2020 zahlungsunfähig war.
Aussetzung der Haftung
Die Aussetzung der Haftung von Geschäftsleitern für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenz ist ebenfalls in den Entwurf des „COVIn-sAG“ aufgenommen worden und wird – entsprechend den Regelungen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – konsequent umgesetzt.
Gleichzeitig zeichnet sich ab, dass während der Aussetzungsfrist geleistete Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar angesehen werden (§§ 64 Satz 2 GmbHG/ 92 Abs. 2 Satz 2 AktG), wodurch eine Haftung der Geschäftsleitung bei laufenden Zahlungen für Mieten, Pacht, Gehälter und sonstige erforderliche Zahlungen weitgehend vermieden wird.
Einschränkungen zukünftiger Insolvenzanfechtungen
Im Einklang mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht schränkt der Gesetzesentwurf auch die Insolvenzanfechtungsrechte eines zukünftigen Insolvenzverwalters im Falle eines Insolvenzverfahrens ein.
Werden dem Schuldner während der Aussetzungsfrist (d.h. vom 1. März 2020 bis mindestens zum 30. September 2020) neue Darlehen gewährt oder werden dem Gläubiger neue Sicherheiten für sein Darlehen bestellt, so werden Rückzahlungen auf diese Darlehen, die bis zum 30. September 2023 erfolgen, und die Bestellung dieser Sicherheiten nicht als gläubigerbenachteiligend angesehen und unterliegen daher nicht der Anfechtung durch einen zukünftigen Insolvenzverwalter. Dies gilt insbesondere auch für Gesellschafterdarlehen.
Zahlungen oder die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen während des Aussetzungszeitraums an einen Gläubiger, die der Gläubiger in dieser Art und zu dieser Zeit beanspruchen konnte, sollen nach dem Gesetzentwurf ebenfalls nicht der Insolvenzanfechtung unterliegen. Dies gilt nicht, wenn dem Gläubiger bekannt war, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet waren. Für Letzteres trägt also der zukünftige Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast.
Dr. Christian Hilpert
Gesellschaftsrecht
Erleichterungen für die Durchführung von Hauptversammlungen
Die Bundesregierung plant verschiedene Maßnahmen, um die Durchführung von Hauptversammlungen zu erleichtern und damit die Teilnehmer von Hauptversammlungen vor möglichen Ansteckungsgefahren durch die Ansammlung einer großen Anzahl von Menschen am selben Ort zu schützen. Diese Maßnahmen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, da Hauptversammlungen bislang nach dem Leitbild des Aktiengesetzes grundsätzlich als sog. Präsenzversammlungen abzuhalten sind, also unter physischer Teilnahme der Aktionäre bzw. deren Vertretung im Rahmen einer physisch abgehaltenen Hauptversammlung. Die geplanten Neuregelungen gelten gleichermaßen für Aktiengesellschaften, Europäische Aktiengesellschaften (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien.
Reine Online-Hauptversammlung: Künftig wird es möglich, Hauptversammlungen gänzlich ohne physische Präsenz der Aktionäre abzuhalten. Die Entscheidung hierüber kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats treffen. Hierfür ist erforderlich, dass die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt. Dies schließt auch die Generaldebatte und die Abstimmungen ein. Weitere Voraussetzung der reinen Online-Hauptversammlung ist, dass den Aktionären die Stimmabgabe entweder über elektronische Briefwahl oder elektronische Teilnahme sowie kumulativ in jedem Fall über traditionelle Vollmachtserteilung ermöglicht wird.
Erleichterte Briefwahl: Aktionäre sollen zukünftig selbst dann ihre Stimmrecht im Wege der schriftlichen oder elektronischen Briefwahl ausüben können, wenn die Satzung der jeweiligen Gesellschaft keine entsprechende Regelung enthält – eine zwar wünschenswerte Regelung, jedoch in der Praxis von wenig Relevanz, da die meisten Publikumsgesellschaften dies ohnehin anbieten und über entsprechende Satzungsregelungen verfügen.
Verkürzte Einberufungsfristen: Künftig sollen Hauptversammlungen mit einer verkürzten Frist von 21 Tagen einberufen werden können. Begleitet wird dies durch weitere Fristverkürzungen etwa im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Hauptversammlung.
Späterer Hauptversammlungstermin: Grundsätzlich ist eine Hauptversammlung innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres stattzufinden. Angesichts der anstehenden Hauptversammlungssaison 2020 fragen sich in der Praxis viele Unternehmen derzeit, wie sie vor dem Hintergrund der aktuellen Corona-Virus-Situation bereits anberaumte Hauptversammlungen vertagen können, ohne eine mögliche Schadensersatzhaftung des Vorstands zu riskieren. Hier will der Gesetzgeber Abhilfe schaffen: Hauptversammlungen können künftig „innerhalb des Geschäftsjahres“ stattfinden. Für die Praxis bedeutet dies einen um ein Dritteljahr verlängerten Zeitraum, innerhalb dessen die Hauptversammlung durchgeführt werden muss.
Abschlag auf den Bilanzgewinn: Künftig wird es möglich, an die Aktionäre einen Abschlag auf den Bilanzgewinn zu zahlen, auch wenn die Satzung des betreffenden Unternehmens keine solche Ermächtigung enthält.
Regelungen für Beschlussfassungen bei GmbHs
Erleichterungen für die Beschlussfassung in der GmbH sollen nach Aussage des Regierungsentwurfs an anderer Stelle im Rahmen weiterer gesetzgeberischer Maßnahmen zur Wirtschaftsstabilisierung ermöglicht werden.
Erleichterungen für Verschmelzungen und andere Umwandlungsmaßnahmen
Der bisherige Regierungsentwurf sieht außerdem Erleichterungen für Verschmelzungen und Spaltungen nach dem Umwandlungsgesetz vor, für die eine Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers zum Handelsregister eingereicht werden muss. Bislang konnte hierfür eine Bilanz verwendet werden, deren Stichtag maximal 8 Monate vor dem Zeitpunkt der Einreichung zum Handelsregister liegt. In der Praxis bedeutete dies bislang, dass bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr die Jahresschlussbilanz mit Bilanzstichtag 31. Dezember noch bis Ende August des Folgejahres für Umwandlungsvorgänge verwendet werden konnte.
Diese Frist wird nun verlängert: Künftig darf der Bilanzstichtag maximal zwölf Monate zurückliegen, so dass bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr die Jahresschlussbilanz noch bis Ende Dezember des Folgejahres als Grundlage für Umwandlungsvorgänge verwendet werden darf. Hierdurch soll nach der Intention des Gesetzgebers verhindert werden, dass auf Grund fehlender Versammlungsmöglichkeiten Umwandlungsmaßnahmen an einem Fristablauf scheitern. Für die Praxis ergibt sich hieraus ein um ein Dritteljahr verlängerter Zeitraum, um Umwandlungsmaßnahmen trotz möglicher coronabedingter Verzögerungen der Unternehmensabläufe noch in diesem Kalenderjahr umzusetzen.
Dr. Christian Mense
Zivilrecht: Darlehensrecht
Gemäß des Formulierungsvorschlags zu Art. 240 § 3 Abs. 1 EGBGB werden Leistungen aus einem vor dem 15. März 2020 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag, die im Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 fällig werden, für drei Monate gestundet, soweit eine Erbringung der Leistungen für den Verbraucher infolge der Covid-19-Pandemie unzumutbar ist.
Eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit ist gem. Abs. 3 bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen.
Diese Erleichterungen sind jedoch nur auf Verbraucherdarlehensverträge i.S. des § 491 BGB anwendbar, die zwischen einem Verbraucher i.S. des § 13 BGB als Darlehensnehmer und einem Unternehmer i.S. des § 14 BGB als Darlehensgeber geschlossen wurden.
Für Darlehensverträge zwischen Unternehmern gelten weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen. Gemäß Abs. 8 kann die Bundesregierung jedoch unter beschleunigter Mitwirkung des Bundestags per Rechtsverordnung den persönlichen Anwendungsbereich jedoch auf Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen ausweiten.
Dr. Stefan Schramm
Zivilrecht: Mietrecht
Im Rahmen der gesetzlichen Regelung zum heutigen Datum empfehlen wir, nicht nur die Zahlung der Miete einzustellen. Dadurch würde das Risiko entstehen, dass der Vermieter den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges kündigt (Details vorbehaltlich individueller Prüfung und weiterer Beratung).
Außerdem besteht die Gefahr, dass der Mieter Verzugszinsen zu zahlen hat, die nach deutschem Recht erheblich sind (Basiszinssatz plus 5 Prozentpunkte für Verbraucher und Basiszinssatz plus 9 Prozentpunkte für Nicht-Verbraucher).
Die deutsche Regierung hat ein Verfahren zur Änderung der oben genannten gesetzlichen Regelung eingeleitet. Sie hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem diese Regelung dahingehend geändert werden soll, dass Mietverträge im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2020 nicht wegen Zahlungsverzugs des Mieters gekündigt werden können, wenn der Zahlungsverzug durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie verursacht wird. Der Vermieter hätte die Beweislast dafür, dass der Zahlungsverzug nicht durch die Pandemie verursacht wurde.
Dr. Gerhard Molt
Strafverfahrensrecht
Die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung der Covid-19-Pandemie betreffen gleichermaßen Verteidiger, Gerichte und auch die Strafverfolgungsbehörden. Teilweise, so wird berichtet, arbeiten Gerichte wie auch Staatsanwaltschaften nur noch in „Not-besetzung“.
Dieser Umstand wirkt sich auch auf bereits begonnene Hauptverhandlungen aus. Strafrechtliche Hauptverhandlungen dauern, gerade in Wirtschaftsstrafverfahren, oftmals über viele Monate oder sogar Jahre. Eine längere Unterbrechung zwischen zwei Verhandlungstagen ist jedoch unter geltendem Recht nur unter rigiden zeitlichen Vorgaben zulässig.
Nach geltendem Recht darf nach der Strafprozessordnung eine Hauptverhandlung grundsätzlich nur bis maximal drei Wochen, unter gewissen Umständen bis zu einem Monat, unterbrochen werden, § 229 Abs. 1, 2 StPO. § 229 Abs. 3 StPO sieht zudem einen Tatbestand zur Hemmung der vorgenannten Fristen vor. Danach ist der Lauf der Frist für zwei Monate gehemmt, solange ein Angeklagter oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen Krankheit (Nr. 1) oder eine zur Urteilsfindung berufene Person wegen gesetzlichen Mutterschutzes oder der Inanspruchnahme von Elternzeit nicht zu der Hauptverhandlung erscheinen kann (Nr. 2). Die vorgenannten Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Sofern die Fristen überschritten werden, ist mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen; auch die bereits durchgeführte Beweisaufnahme muss insofern vollumfänglich wiederholt werden.
Die Hemmungstatbestände des § 229 Abs. 3 StPO sind jedoch durch bloße Schutzmaßnahmen zur Wahrung der Eindämmung der Covid-19-Pandemie nicht erfüllt. Als Folge war in den vergangenen Wochen zu beobachten, dass verschiedene Gerichte Strafprozesse mit spätabendlichen Sitzungen und verkürzten Beweisaufnahmen schnellstmöglich einem Ende zugeführt haben, das eigentlich erst für die kommenden Wochen oder Monate vorgesehen war. Das Landgericht Bonn verzichtete in seiner viel beachteten ersten strafgerichtlichen Entscheidung zu sogenannten „Cum Ex“-Transaktionen zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen sogar auf angekündigte Vermögensabschöpfungsentscheidungen in Millionenhöhe gegen verschiedene Bankinstitute.
Nachdem nun deutlich wird, dass die Covid-19-Pandemie aufgrund der beschriebenen Personalknappheit bei Gerichten und Strafverfolgungsbehörden massive Verzögerungen von strafrechtlichen Hauptverhandlungen bewirken wird, sieht die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf einen zusätzlichen Hemmungstatbestand von längstens zwei Monaten und zehn Tagen vor, der es den Gerichten erlaubt, die Hauptverhandlung für somit insgesamt maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn diese aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz zur Vermeidung der Verbreitung der Covid-19-Pandemie nicht durchgeführt werden kann. Eine entsprechende Anwendung für die in § 268 Abs. 3 S. 2 StPO genannte Frist zur Urteilverkündung, elf Tage nach Schluss der Verhandlung, ist vorgesehen. Ziel ist, die Gerichte und die weiteren Verfahrensteilnehmer von aktuell laufenden Verhandlungen zu entlasten, ohne dass diese nach Ende der Infektionsschutzmaßnahmen vollständig von neuem zu beginnen hätten.
Diese Neuregelung soll befristet auf ein Jahr gelten.
Dr. Joos Hellert und Dr. David Rieks
Den Entwurf des Gesetzestexts zu dem „Gesetz zur Abmilderungen der Folgen der Covid-19-Pandemie“ finden Sie hier.
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