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Bundestag verabschiedet deutsches Hinweisgeberschutzgesetz mit wenigen Änderungen
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04-01-2023
Quick Check Hinweisgeberschutzgesetz
- Am 16. Dezember 2022 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zum besseren Schutz von Hinweisgebern und zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (Hinweisgeberschutzgesetz) mit geringfügigen Änderungen zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung verabschiedet, welches die Vorgaben der EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht umsetzen soll.
- Das neue Gesetz soll sog. Whistleblower, d.h. Personen, die Hinweise auf strafbare und andere rechtswidrige Missstände in Unternehmen (und auch öffentlichen Stellen) melden, vor arbeitsrechtlichen wie anderen Nachteilen schützen.
- Die neue Gesetzgebung sieht besondere Anforderungen an Unternehmen zur Einrichtung interner Meldesysteme und den Umgang mit eingehenden Meldungen vor.
- Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz sind Unternehmen und öffentliche Stellen mit 50 oder mehr Mitarbeitenden verpflichtet, ein internes Meldesystem einzurichten.
- Verpflichtete mit bis zu 249 Mitarbeitern müssen die neuen gesetzlichen Vorgaben bis zum 17. Dezember 2023 umsetzen, alle größeren Unternehmen haben lediglich eine dreimonatige Umsetzungsfrist nach der kurzfristig bevorstehenden Verkündung des Gesetzes.
- Verpflichtend ist nunmehr, nach langer Diskussion, auch die Verarbeitung von anonymen Meldungen durch die Meldestellen (intern und extern). Diese Verpflichtung tritt jedoch erst ab dem 1. Januar 2025 in Kraft.
- Bei Nicht-Umsetzung der gesetzlich geschaffenen Vorgaben drohen hohe Bußgelder.
- Verpflichtete sollten kurzfristig ihre internen Systeme überprüfen und – soweit erforderlich – nachschärfen.
Whistleblower erhalten mit dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz mehr Rechtsschutz und Sicherheit. Damit ist das lang erwartete deutsche Umsetzungsgesetz zur EU-Whistleblower-Richtlinie so gut wie beschlossene Sache.
Was ist Gegenstand des Gesetzes?
Mit dem nationalen Hinweisgeberschutzgesetz wird erstmals eine gesetzliche Verpflichtung von Unternehmen (und öffentlichen Stellen) geschaffen, ein Meldewesen zu installieren, dass die Meldung von Hinweisen auf Missstände ermöglicht. Zudem soll das Gesetz den erforderlichen Schutz von Whistleblowern in Gesetzesform gießen; Benachteiligungen von hinweisgebenden Personen sollen sicher ausgeschlossen werden. Dort, wo Unternehmen (oder verpflichtete öffentliche Stellen) dies nicht ermöglichen, drohen empfindliche Geldbußen. Das verabschiedete Gesetz ist ein entscheidender Schritt auf dem Weg zu einem nationalen Umsetzungsgesetz, welches nach den Vorgaben der Europäischen Union bereits im Dezember 2021 hätte in Kraft treten sollen. Bevor das Hinweisgeberschutzgesetz jedoch in Kraft treten kann, muss der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen. Es wird erwartet, dass dies in der ersten Sitzung des Bundesrates im neuen Kalenderjahr am 10. Februar 2023 geschehen wird.
Sachlicher Anwendungsbereich
Während nach der EU-Whistleblower-Richtlinie (aufgrund der begrenzten Gesetzgebungskompetenz des EU-Gesetzgebers) nur die Meldung oder Offenlegung bestimmter Verstöße gegen Unionsrecht einen Schutzmechanismus für Hinweisgeber auslösen sollte, sieht das verabschiedete Gesetz grundsätzlich einen Schutz für Hinweisgeber hinsichtlich Meldungen oder Offenlegungen vor, die in Bezug auf
- strafbewehrte Verstöße
- bußgeldbewährte Verstöße (soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben oder Gesundheit oder den Rechten von Beschäftigen oder ihrer Vertretungsorgane dient) oder
- Verstöße, die bestimmte enumerativ gelistete Rechtsgebiete betreffen (u.a. Geldwäsche, Datenschutz, Umweltschutz, Produktsicherheit),
erfolgen.
In letzter Sekunde wurden in den sachlichen Anwendungsbereich zusätzlich Hinweise auf Äußerungen von Personen im Beamtenstatus aufgenommen, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen könnten, wenngleich diese nicht strafrechtlich bewehrt würden.
Konzernweite Meldestelle und „Outsourcing“
Zusätzlich ist nach wie vor die Möglichkeit konzernweiter Meldesysteme vorgesehen. Einzelne Konzerngesellschaften können ihre interne Meldestelle an ein Konzernunternehmen auslagern. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Meldestelle auf Ebene des Konzernunternehmens Vertraulichkeitsverpflichtungen einhält und unabhängig ist. Außerdem darf die Inanspruchnahme einer konzernweiten zentralen Meldestelle keine Hürden für den Hinweisgeber schaffen. Weiterhin ist es ausdrücklich zulässig, die interne Meldestelle durch externe Berater*innen (etwas Rechtsanwaltskanzleien) abzubilden oder als privater Beschäftigungsgeber mit bis zu 249 Beschäftigten mit Beschäftigungsgebern mit ebenfalls höchstens 249 Beschäftigten auf eine gemeinsame Meldestelle zurückzugreifen.
Pflicht zum Umgang mit anonymen Meldungen
In Bezug auf anonyme Meldungen unterscheiden sich das nun verabschiedete Gesetz und der Regierungsentwurf maßgeblich. Während der Regierungsentwurf keine Verpflichtung zur Ermöglichung bzw. Bearbeitung anonymer Meldungen vorsah, sieht das verabschiedete Gesetz nun eine solche Verpflichtung vor. Allerdings wird diese Pflicht erst zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Interne und externe Meldesysteme
Das nun verabschiedete Gesetz legt den Schwerpunkt stärker als der Regierungsentwurf auf die Meldung über das interne Meldesystem. Zwar hat der Hinweisgeber nach wie vor das Recht, den konkreten Meldeweg (intern oder extern) zu wählen, doch sollen Arbeitgeber Anreize (deren konkrete Ausgestaltung den Verpflichteten überlassen wird) dafür schaffen, dass primär Meldungen über interne Meldestellen abgegeben werden.
Umgang mit Meldungen
Hinsichtlich des Verfahrens nach Eingang einer Meldung weist das verabschiedete Gesetz keine Änderungen gegenüber dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung auf. Der Hinweisgeber muss nach wie vor innerhalb von sieben Tagen über den Erhalt der Meldung informiert werden und spätestens drei Monate nach dieser Meldung über die getroffenen oder zu treffenden Maßnahmen informiert werden. Die möglichen Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, sind unverändert geblieben. Geändert wurde jedoch die Aufbewahrungsfrist für die Dokumentation der Meldungen nach Abschluss des Verfahrens. Diese beträgt nun drei statt der vom Regierungsentwurf vorgesehenen zwei Jahre.
Schadensersatz für immaterielle Schäden
Im Falle einer negativen Auswirkung eines Hinweises nach dem Hinweisgeberschutzgesetz kann der Hinweisgeber neben dem Ersatz des Vermögensschadens nach der Beschlussfassung des Bundestags auch den Ersatz des Nichtvermögensschadens (immaterieller Schaden bzw. Schmerzensgeldanspruch) verlangen.
Ausblick
Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, muss es noch vom Bundesrat verabschiedet werden. Dies wird für die erste Sitzung des Bundesrates am 10. Februar 2023 erwartet. Ein Inkrafttreten des Gesetzes ist somit noch im Frühsommer 2023 realistisch.
Was ist zu tun?
Unternehmen sollten sich mit neuen Gesetz und seinen Inhalten kurzfristig vertraut machen und – falls erforderlich – entsprechende Anpassungen ihres internen Meldesystems prüfen und umsetzen.
Denn: Das Gesetz soll für Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten bereits drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten wird. Dies wird voraussichtlich spätestens im Sommer 2023 der Fall sein; für Unternehmen mit 50 bis zu 249 Mitarbeitern gilt eine verlängerte Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023.
Unser Partner Dr. David Rieks, LL.M., Leiter der deutschen Corporate Crime and Investigations Praxis, unterstützt Sie mit seinem Team gerne
- bei der Frage, ob und in welchem Umfang Ihr potentiell bereits bestehendes Meldesystem angepasst werden muss;
- bei der Einrichtung neuer Strukturen, welche die Vorgaben des Hinweisgeberschutzgesetzes erfüllen;
- im Umgang mit Hinweisen von Whistleblowern und den daraus gegebenenfalls unternehmensseitig zu ergreifenden Maßnahmen;
- bei der Unterhaltung eines rechtskonformen Whistleblowing-Systems!
This information is for guidance purposes only and should not be regarded as a substitute for taking legal advice. Please refer to the full terms and conditions on our website.
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