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Corona-Warn-App: Arbeitsrecht und Datenschutz
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- Privacy, data protection and cybersecurity
18-06-2020
Darf der Arbeitgeber den Download und die Nutzung der App anordnen?
Einleitung
Seit dem 16.06.2020 steht in Deutschland die Corona-Warn-App der Bundesregierung zum Download zur Verfügung. Diese hilft festzustellen, ob der Anwender der App mit einer infizierten Person Kontakt hatte und ob ein Ansteckungsrisiko besteht.
Damit kann die Corona-Warn-App auch im Arbeitsverhältnis nützlich sein, etwa, um Ansteckungsketten im Unternehmen nachvollziehen zu können und um sicherzustellen, dass die Mitarbeiter keinen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind.
Kann der Arbeitgeber aber den Download und die Nutzung der App anordnen?
1. Datenschutz
Die gute Nachricht vorab: aus datenschutzrechtlicher Sicht gibt es kaum etwas auszusetzen. Die Entwicklung der App kann als Musterbeispiel eines „Privacy by Design“-Prozesses beschrieben werden. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, der mit seine Behörde den Entwicklungsprozess beratend begleitete, äußerte sich gleich am 16.06. positiv: „Aus Sicht des Datenschutzes sehe ich keinen Grund, der gegen eine Installation spricht. Aber es gibt noch Schwachstellen. Dort müssen die verantwortlichen Behörden und Unternehmen Anpassungen vornehmen. Als zuständige Aufsichtsbehörde werden wir überprüfen, dass unsere Hinweise schnellstmöglich umgesetzt werden.“ Gemeint sind hier Anpassungen im Rahmen des telefonischen Hotline-Services, da hier bislang keine vollständig pseudonyme Nutzung gewährleistet werden kann.
2. Download und Nutzung der Corona-Warn-App auf dem privaten Smartphone
Datenschutz hin oder her: Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass Mitarbeiter die Corona-Warn-App auf dem privaten Smartphone downloaden und nutzen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich nämlich ausschließlich auf den dienstlichen Bereich und nicht auf die Privatsphäre des Mitarbeiters.
3. Weisung im Hinblick auf das dienstliche Smartphone
Anders könnte es beim Download und der Nutzung der Corona-Warn-App auf dem dienstlichen Smartphone aussehen: Ein Download der App wird sicherlich noch vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt sein. Ob die Nutzung der App während der Arbeitszeit angeordnet werden kann ist aber umstritten; in jedem Fall ist dazu ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers erforderlich, etwa wenn der Mitarbeiter viel Kontakt zu Kunden hat.
Allerdings macht eine solche Anweisung nur dann Sinn, wenn die Daten auch außerhalb der Arbeitszeit aufgezeichnet werden. Nach Beendigung der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber die Nutzung der App aber nicht mehr verlangen. Auch wenn der Mitarbeiter das dienstliche Smartphone nach Beendigung der Arbeitszeit freiwillig mit sich führt, stellt die Anordnung der Nutzung einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre des Mitarbeiters dar.
4. Mitbestimmungsrechte
Besteht ein Betriebsrat, ist weiterhin zu beachten, dass die Nutzung der App um eine Frage der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer handelt und somit nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist.
5. Fazit
Der Arbeitgeber kann den Download und die Nutzung der Corona-Warn-App auf dem dienstlichen Smartphone nur in Ausnahmefällen und während der Arbeitszeit anordnen. Die Installation allein nützt ihm aber wenig, vor allem, da er auf die Daten keinen Zugriff hat.
Von einer entsprechenden Anweisung ist daher abzuraten; vielmehr sollte der Arbeitgeber auf eine freiwillige Nutzung durch die Mitarbeiter hinwirken und das Augenmerk weiterhin auf ein geeignetes Hygienekonzept richten sowie sich die COVID-19-Infektionen anzeigen lassen.
This information is for guidance purposes only and should not be regarded as a substitute for taking legal advice. Please refer to the full terms and conditions on our website.
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