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Covid-19: Informationen für Gastronomiebetriebe
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13-05-2020
Teil 1: Betriebsschließungen und Auflagen
1. Gastronomie in Zeiten von Corona
Das Virus SARS-CoV-2, auch „Corona“ genannt, hat durch die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen der Bundesländer weitreichende Folgen für die Gastronomiewirtschaft. Zu den Gastronomiebetrieben zählen aus rechtlicher Sicht v.a. Cafés, Restaurants, Gaststätten, Imbisse und Biergärten. Davon abzugrenzen sind Freizeit- und Vergnügungsstätten. Dies sind v.a. Bars, Clubs und Diskotheken. Die Bundesländer sind sich einig, dass es für die Gastronomie Lockerungen geben soll. Der Zeitpunkt und die konkrete Ausgestaltung dieser Lockerungen sind jedoch nicht einheitlich geregelt.
2. Regelungen der einzelnen Bundesländer
Jedes Bundesland hat eine Infektionsschutzverordnung zur Eindämmung von Corona erlassen, die jeweils kurze Geltungsdauern haben und regelmäßig der konkreten Situation angepasst werden.
In Bayern sind Gastronomiebetriebe jeder Art noch bis zum 17. Mai 2020 untersagt. Ausnahmen davon sind nur für Betriebs- und Schulkantinen möglich. Ab dem 18. Mai 2020 dürfen Gastronomiebetriebe dann schrittweise zunächst im Außenbereich (z.B. Biergärten) und ab dem 25. Mai 2020 auch im Innenbereich unter Auflagen öffnen. Weitere Konkretisierungen stehen noch aus. Ausgenommen von der Öffnung sind weiterhin Bars, Clubs und Diskotheken.
In Nordrhein-Westfalen können Gastronomiebetriebe bereits seit dem 11. Mai 2020 wieder unter Einhaltung eines festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts sowohl im Außenbereich als auch im Innenbereich öffnen.
Das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept für den Gastronomiebetrieb für NRW gibt im Wesentlichen folgende zwingende Maßnahmen vor:
| Am selben Tisch dürfen gemeinsam nur Familienangehörige und Lebenspartner/innen sowie Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften sitzen.
| Es gilt Reservierungs- und Sitzplatzpflicht.
| Kundenkontaktdaten sind zu erfassen und 4 Wochen lang vertraulich aufzubewahren.
| Es gelten Vorgaben für die Anordnung der Tische (min. 1,5m Abstand zwischen den Tischen und zu Bewegungsräumen sowie Anfertigung einer Raumskizze).
| Auf dem Tisch dürfen keine Gebrauchsgegenstände (Salz, Pfeffer, Besteck) stehen.
| Buffetsysteme sind nicht erlaubt, sondern nur Tellergerichte.
| Es ist für eine ausreichende Belüftung zu sorgen.
| Kontaktflächen sind nach jedem Gast zu desinfizieren.
| Das Service – und Küchenpersonal muss eine Mund-Nase-Bedeckung tragen und regelmäßig alle 30 Minuten die Hände waschen (Nachzuweisen durch das Führen einer Eintragsliste analog der WC-Reinigungskontrolle).
| Es sind Hinweisschilder mit Verhaltensregeln für die Gäste anzubringen.
Diese Maßnahmen decken sich größtenteils mit den Vorgaben anderer Bundesländer. Eine Zusammenfassung der Vorgaben aller Bundesländer im Detail finden Sie in dieser Übersicht.
Die Auflagen führen dazu, dass bei geringerer Frequenz und weniger Einnahmen ein deutlich höherer Aufwand in der Bewirtschaftung entsteht. Ob sich das für den jeweiligen Betrieb lohnt, gilt es im Einzelfall abzuwägen.
3. Bußgeldgeldkatalog und Strafbarkeit
Bei Verstößen gegen die Vorgaben des jeweiligen Landes droht die Festsetzung von Bußgeldern bis zu 25.000 EUR. Eine Übersicht über die Bußgeldkataloge der einzelnen Länder ist unter hier abrufbar.
Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Anordnungen des jeweils zuständigen Bundeslandes kann sogar strafbar sein (§ 74 Infektionsschutzgesetz). Danach droht demjenigen, der vorsätzlich der geltenden Rechtsverordnung zuwiderhandelt und dadurch die Ausbreitung einer meldepflichtigen Krankheit wie Corona herbeiführt, die Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
4. Verkehrssicherungspflicht und Schadensersatzansprüche
Daneben drohen bei Verstößen gegen die Infektionsschutzanordnungen auch Schadensersatzansprüche. Denn wer einen Gastronomiebetrieb für den Publikumsverkehr öffnet, muss dafür Sorge tragen, dass der Besuch für den Gast auch gefahrlos möglich ist, also die gebotenen Verkehrssicherungspflichten eingehalten sind.
Auch insoweit sind also die gebotenen Infektionsschutzmaßnahmen zu ergreifen, um die Ansteckungsgefahr für Gäste und Mitarbeiter so weit als möglich zu minimieren.
5. Rechtsmittelmöglichkeiten
Gegen die Verordnungen der Bundesländer können betroffene Betriebe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorgehen.
Die Gerichte müssen dabei den Eingriff in die Berufsausübung der Gastronomiebetreiber und die damit einhergehenden Einkommenseinbußen gegen das öffentliche Interesse des Infektions- und Gesundheitsschutzes abwägen.
Von der Rechtsprechung wird bisher regelmäßig darauf abgestellt, dass das Infektionsrisiko in Gastronomiebetrieben wegen der längeren Verweildauer, der Anwesenheit von vielen Personen in geschlossenen Räumen und vor allem der Tatsache, dass Speisen und Getränke verzehrt werden, wesentlich höher sei als in einem Einzelhandelsgeschäft oder bei Handwerksbetrieben.
Für den Erfolg von Eilanträgen gegen Schließungsanordnungen oder Betriebsauflagen kommt es daher wesentlich darauf an, wie der Infektionsschutz im konkreten Betrieb angemessen sichergestellt ist. Dabei kann es durchaus sein, dass ein angemessener Infektionsschutz auch auf anderem als dem behördlich vorgegebenen Weg möglich ist. Dann wäre die behördliche Vorgabe im Einzelfall unverhältnismäßig und damit rechtlich angreifbar.
Beispielsweise wäre denkbar, dass durch den Einsatz digitaler Zugangs- und Leittechnik gekoppelt mit einer hochwirksamen Lüftungs- und Filtertechnik eine wesentlich höhere Besucherfrequenz sicher realisierbar ist, als es die offiziellen Besuchsobergrenzen derzeit zulassen.
Die Erfolgsaussichten eines Eilantrags sind im Einzelfall zu prüfen und dafür Strategien zu entwickeln, die einen wirtschaftlichen Betrieb des Gastronomiebetriebs bei gleichzeitig angemessenem Infektionsschutz für Mitarbeiter und Gäste gewährleisten.
Wenn die Vorgaben der jeweiligen Landesregelung der Umsetzung eines Gastronomiekonzepts entgegenstehen, das mindestens den gleichen Infektionsschutz gewährleistet, für den Gastronomen aber wirtschaftlicher ist, bestehen gute Aussichten, die Realisierung eines solches Konzepts erforderlichenfalls gerichtlich durchzusetzen.
This information is for guidance purposes only and should not be regarded as a substitute for taking legal advice. Please refer to the full terms and conditions on our website.
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