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Coronavirus Steuerupdate– DBA Luxemburg und DBA Niederlande – Grenzpendler im Home Office
- Germany
- Tax planning and consultancy
09-04-2020
DBA Deutschland – Luxemburg
Im Hinblick auf die Anwendung der Grenzpendlerregelung nach dem DBA Deutschland – Luxemburg vom 23. April 2012 haben beide Staaten am 3. April 2020 für Corona bedingte Home Office Tätigkeiten folgende Verständigungsvereinbarung getroffen:
- Für Covid 19 bedingte Home Office Tätigkeit gilt die Tätigkeit als in dem Vertragsstaat erbracht, in dem die Arbeitnehmer/innen ihre Tätigkeit ohne die Covid 19-Pandemie ausgeübt hätten.
- Beispiel: Ein in Deutschland lebender und in Luxemburg arbeitender Mitarbeiter, arbeitet grundsätzlich in Luxemburg, muss aber wegen durch Corona bedingten Veränderungen der Arbeitswelt, vom Home Office aus in Deutschland arbeiten. Insofern gilt seine Tätigkeit als in Luxemburg erbracht, selbst wenn die Tätigkeit vom Home Office in Deutschland ausgeübt wird.
- Die vorgenannte Ausnahmeregelung gilt nur für Covid 19 bedingte Fälle. Sie gilt nicht, wenn Arbeitnehmer lt. arbeitsvertraglicher Regelung ohnehin im Home Office tätig sind.
- Das auf die Home Office Tätigkeitstage entfallende Arbeitsentgelt muss in dem maßgeblichen „Tätigkeitsstaat“ tatsächlich besteuert werden, damit es vom Ansässigkeitsstaat von der Besteuerung freigestellt wird.
- Die Covid 19 bedingte Home Office Tätigkeit ist durch geeignete Aufzeichnungen zu belegen. Hierfür dürfte eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Arbeitstage, in denen die Arbeitnehmer/innen ihre Tätigkeit auf Grund der Covid 19-Pandemie im Home Office ausgeübt haben, genügen.
Die vorgenannten Regelungen gelten für Tätigkeiten in dem Zeitraum vom 11. März 2020 bis 30. April 2020. Die Anwendbarkeit der Regelung verlängert sich um jeweils einen Monat, wenn die Verständigungsvereinbarung nicht von einer Seite eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats gekündigt wird.
DBA Deutschland – Niederlande
Im Hinblick auf die Zuweisung des Besteuerungsrechts nach dem DBA Deutschland – Niederlande (vom 12. April 2012) für Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit wurde am 6. April 2020 für Corona bedingte Home Office Tätigkeiten und untätig zu Hause verbrachte Tage eine Konsultationsvereinbarung unterzeichnet.
Insoweit wurden mit der Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg vom 3. April 2020 vergleichbare Regelungen hinsichtlich der Arbeitstage im Home Office getroffen.
Die Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und den Niederlanden enthält – anders als die Vereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg – noch weitere Regelungen für untätig zu Hause verbrachte Tage. Sollte der Arbeitnehmer einen oder mehrere Tage, die normalerweise Arbeitstage wären (d.h. kein Urlaubstag), untätig zu Hause verbringen (d.h. ohne seine Tätigkeit auszuüben) und weiterhin Gehalt vom Arbeitgeber beziehen, gilt die Fiktion für Covid 19 bedingte Home Office Tage entsprechend.
Auch diese Regelungen gelten für Tätigkeiten in dem Zeitraum vom 11. März 2020 bis 30. April 2020 und die Anwendbarkeit verlängert sich um jeweils einen Monat, wenn die Konsultationsvereinbarung nicht von einem Vertragsstaat mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats gekündigt wird.
DBA Deutschland – Österreich
Nach der Pressemitteilung des Bundesministerium der Finanzen vom 3. April 2020 wird im Hinblick auf das Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich eine vergleichbare bilaterale Sonderregelung angestrebt.
Weiterführende Links:
Pressemitteilung des BMF vom 3. April 2020
Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg vom 3. April 2020
Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und den Niederlanden vom 6. April 2020
Für Rückfragen zur Besteuerung von Arbeitseinkommen im Verhältnis Deutschland - Luxemburg oder Deutschland – Niederlande stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.
This information is for guidance purposes only and should not be regarded as a substitute for taking legal advice. Please refer to the full terms and conditions on our website.
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