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Erweiterung eines Einkaufszentrums auf Grundlage der Planersatzvorschrift § 34 BauGB
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01-03-2019
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidung vom 24.10.2018 (4 B 15.18) der Erweiterung des Einkaufszentrums Breuningerland in Sindelfingen mit aktuell rund 33.000 m² um potentiell 15.000 m² Verkaufsfläche den Weg frei gemacht.
Vorangegangen war ein über sechs Jahre währender Streit, nachdem die Stadt Sindelfingen eine Bauvoranfrage der Eigentümerin über die planungsrechtliche Zulässigkeit der Erweiterung des Einkaufszentrums positiv beschieden hatte. Die Stadt Sindelfingen war in der Folge durch das Regierungspräsidium Stuttgart angewiesen worden, den Bauvorbescheid wieder zurückzunehmen. Nach Auffassung des Regierungspräsidiums Stuttgart stand der Bauvorbescheid nicht im Einklang mit den geltenden Bebauungsplänen, verstieß zudem gegen die Ziele der Regional- und Landesplanung und gegen das Gebot, sich im Rahmen der Bauleitplanung mit den umliegenden Kommunen abzustimmen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
Der Eigentümer musste hierbei langen Atem beweisen: In erster Instanz wurde die Auffassung des Regierungspräsidiums zunächst bestätigt. Auf die Berufung der Eigentümerin stellte der VGH Mannheim in seinem Urteil (vom 07.11.2017 – 5 S 1003/16) die Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheids fest. Denn es können nur solche Bescheide zurückgenommen werden, die rechtswidrig sind, der erteilte Bauvorbescheid zur Erweiterung des Einkaufszentrums war nach Auffassung des VGH Mannheim jedoch rechtmäßig: Die Bebauungspläne wiesen ihrer Wirksamkeit entgegenstehende Fehler auf und stellten das Vorhaben daher nicht infrage, das Vorhaben stand schließlich im Einklang mit der Planersatzvorschrift des § 34 BauGB (Bauen im unbeplanten Innenbereich). Hierzu war eigentümerseits nachgewiesen worden, dass vom Erweiterungsvorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in Sindelfingen selbst oder in Nachbarkommunen nicht zu erwarten waren (§ 34 Abs. 3 BauGB).
Eine der beigeladenen Nachbarkommunen hatte gegen das Urteil des VGH Mannheim Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erhoben, blieb damit jedoch ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss herausgestellt, dass der Gesetzgeber mit § 34 Abs. 3 BauGB den Schutz zentraler Versorgungsbereiche auch in anderen als der Standortgemeinde als Voraussetzung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich aufgenommen habe. Damit aber bleibe wenig Raum für einen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgeleiteten Abwehranspruch gegen ein Einzelvorhaben, das unter Missachtung des interkommunalen Abstimmungsgebots (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB) genehmigt worden sei. Jedenfalls sei ein solcher Fall nur denkbar, wenn die Gemeinde aktiv auf den Genehmigungsanspruch des Bauinteressenten eingewirkt habe. Eine planerische Untätigkeit der Gemeinde, wie sie im aktuellen Fall der Stadt Sindelfingen vorgeworfen worden war, genüge nicht. Im Ergebnis war die Rücknahme des erteilten Bauvorbescheids rechtswidrig, so dass der Bauvorbescheid wiederauflebt und nunmehr Grundlage für die Erteilung einer Baugenehmigung sein kann.
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