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Flash Tax Update: Was ist ein Termingeschäft im steuerlichen Sinn? Der Bundesfinanzhof nimmt Stellung (Urt. v. 08.12.2021, I R 24/19)
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30-06-2022
Leitsatz der BFH-Entscheidung
Der Begriff des „Termingeschäfts“ i.S.v. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG ist im Grundsatz nach wertpapier- und bankenrechtlichen Maßgaben zu bestimmen und vom Kassageschäft abzugrenzen.
Das Ausmaß der spezifischen Gefährlichkeit eines konkreten Geschäfts spielt weder für die Qualifizierung als Termingeschäft noch als Kassageschäft eine Rolle (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 2.1.02.2018 – I R 60/16, BStBl. II 2018, 637).
Kernaussagen des BFH
Termingeschäfte sind Verträge über einen Basiswert, die von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind und die zudem eine Beziehung zu einem Terminmarkt haben, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen.
Bei einem Kassageschäft ist der Leistungsaustausch (Belieferung Zug um Zug gegen Bezahlung) sofort oder innerhalb der für dieses Geschäfts üblichen Frist von zwei (Bankarbeits- oder Börsen-) Tagen zu vollziehen.
Knock-out-Produkte in Form von Zertifikaten sind Kassageschäfte und damit keine Termingeschäfte i.S.v. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG. Es handelt sich um gewöhnliche Schuldverschreibungen.
Ein Knock-out-Zertifikat könne nur dann als Termingeschäft gelten, wenn aufgrund der Vertragsbedingungen ein sog. Scheinkassageschäft (und damit ein Termingeschäft) bzw. „wirtschaftliches Termingeschäft“ vorliegt, weil u.a. eine Nachschusspflicht und damit ein unbegrenztes Verlustrisiko besteht.
Stellungnahme und Empfehlung
Der BFH hat den Begriff des Termingeschäfts gem. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG erfreulicherweise klar umrissen. Für betriebliche Anleger sollte die rechtliche Unsicherheit bzgl. Zertifikaten und der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG daher ausgeräumt sein (Ausnahme: Scheinkassageschäfte).
Auch für private Anleger sollte das BFH Urteil hilfreich sein. Die Urteilsgründe verweisen u.a.
- auf die Gesetzeshistorie des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG (i.d.F. StEntlG 1999/2000/2022) und
- das BMF-Schreiben zu Einkünften aus Kapitalvermögen (BMF-Schreiben v. 03.06.2021, BStGl. I 2021, 723 Rn. 9).
Insgesamt scheint der BFH eine einheitliche Definition des Termingeschäfts im Rahmen der betrieblichen Einkünfte und der Einkünfte aus Kapitalvermögen anzustreben. Dies ist auch sachgerecht, da § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 a) EStG und § 15 Abs. 4 S. 3 EStG nahezu wörtlich übereinstimmen.
Für die Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 20 Abs. 6 EStG kann dies bedeuten, dass im Einklang mit der Finanzverwaltung Knock-out-Zertifikate nicht unter die Beschränkungen für Termingeschäfte fallen. Es bleibt aber offen, wann Knock-out-Zertifikate wertlos sind (§ 20 Abs. 6 S. 6 EStG).
This information is for guidance purposes only and should not be regarded as a substitute for taking legal advice. Please refer to the full terms and conditions on our website.
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