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COVID 19 – Konkretisierung der Anforderungen für Gewährung von Corona-Steuererleichterungen
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03-04-2020
Corona-Stundungen im Lichte des geltendem Rechts
Die Auslegung der Anforderungen für die Corona-Steuererleichterungen entwickelt sich seit der Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 19.03.2020 (vgl. unser Newsletter vom 31.03.2020) ebenso dynamisch wie die Verbreitung des Corona-Virus selbst:
Es kristallisiert sich mehr und mehr heraus, dass die Corona-Steuererleichterungen keine Steuer-Geschenke sind, die nach dem Gießkannen-Prinzip für alle da sind und von allen beantragt werden können, selbst wenn jeder und jedes Unternehmen heute in irgendeiner Form von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen ist. Auch während der gegenwärtig durch den Corona-Virus ausgelösten Krise gelten für die Steuerstundung die in der Abgabenordnung für eine Steuerstundung geregelten Voraussetzungen: Das heißt, dass eine Steuerstundung nur in Betracht kommt, wenn (i) die Steuerzahlung bei Fälligkeit für den Steuerschuldner eine erhebliche Härte bedeutet und (ii) der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Selbst wenn beide Voraussetzungen vorliegen, besteht aber kein Anspruch auf Steuerstundung, sondern lediglich ein Anspruch auf ordnungsgemäße Ermessensausübung durch die Finanzbehörde. Die im BMF-Schreiben zur Steuerstundung enthaltenen Aussagen bezüglich der Gewährung einer Steuerstundung dürften nach unserer Einschätzung wir folgt einzuordnen sein:
Glaubhaftmachung der „unmittelbaren Betroffenheit“ durch die Corona Krise…
Mit dem Hinweis, dass Steuerpflichtige einen Antrag auf Steuerstundung stellen können, wenn sie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, haben die Finanzbehörden versucht, einen typisierenden Prüfungsmaßstab für die Finanzverwaltung für Prüfung der erheblichen Härte festzulegen, d.h. das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Härte zu konkretisieren und zu typisieren.
Grundsätzlich ist Voraussetzung einer Stundung, dass der Steuerpflichtige den Nachweis erbringen kann, dass er zahlungsfähig ist; denn im Falle einer Zahlungsunfähigkeit oder gar Insolvenz wird keine Stundung mehr gewährt. Durch die Kriterien der unmittelbaren und nicht unerheblichen Betroffenheit kann daher lediglich typisierend festgestellt werden, ob bzw. dass für den Schuldner wirtschaftliche Schwierigkeiten bestehen können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige neben der unmittelbaren und nicht unerheblichen Betroffenheit auch seine (grundsätzliche) Zahlungsfähigkeit gegenüber dem Finanzamt darlegen muss.
… durch branchenspezifische Differenzierung für die Feststellung der unmittelbaren Betroffenheit
Wann die Finanzbehörden eine unmittelbare Betroffenheit bejahen, ist aktuell noch unklar. Eine vor wenigen Tagen erschienene Stellungnahme der Steuerberaterkammer München legt jedoch nahe, dass die unmittelbare Betroffenheit anhand eines branchenspezifischen Maßstabes zu beurteilen ist. Wir halten diesen Ansatz für zutreffend, da – von Einzelfällen abgesehen – die Auswirkungen der Corona-Krise unseres Erachtens anhand einer branchenspezifischen Betrachtung typisierend festgestellt werden können. Da in den nächsten Tagen und Wochen massenhaft Anträge zu bearbeiten sind, halten wir diesen Ansatz für zielführend und in der Sache auch für begründet, da die Auswirkungen der Corona-Krise branchenspezifisch unterschieden werden können, auch wenn sicher gerechtfertigte Ausnahmen bestehen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) geht davon aus, dass eine unmittelbare Betroffenheit besteht, wenn der Steuerpflichtige Adressat einer staatlich verhängten Maßnahme ist (z.B. einer Betriebsschließung oder eines Tätigkeitsverbots nach dem Infektionsschutzgesetz). Auf Grund der bestehenden rechtlichen Unklarheiten bei der Auslegung der Unmittelbarkeit schlägt der IDW sogar vor, auf das Unmittelbarkeitserfordernis ganz zu verzichten und nur auf die wirtschaftlichen Auswirkungen bei den Unternehmen abzustellen. Dies dürfte u.E. zu weit gehen und auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung verfassungsrechtlich problematisch sein.
Unklarheit des Vergleichsmaßstabs für die „nicht nur unerhebliche Betroffenheit“
Probleme bereitet auch das Kriterium der nicht nur unerheblichen Betroffenheit. Zunächst ist fraglich, welcher Vergleichsmaßstab für die Prüfung der nicht nur unerheblichen Betroffenheit zu Grunde gelegt werden kann: Der Vergleich mit anderen Unternehmen allgemein? Oder mit anderen Unternehmen der gleichen Branche in der aktuellen Situation?
Ferner kommt als Vergleichsmaßstab auch eine individuelle Betrachtung der wirtschaftlichen Situation vor und in der Krise in Betracht. Unseres Erachtens ist auch im Hinblick auf den Begriff der „nicht unerheblichen Betroffenheit“ zu erwarten, dass eine generalisierende Betrachtung erfolgen wird und die sich für die jeweilige Branche ergebenden wirtschaftlichen Nachteile typisierend von den Finanzämtern festgestellt werden. Im Rahmen dieser typisierenden Betrachtung dürfte jedoch eine weitere Differenzierung erfolgen, um zwischen den „lediglich“ betroffenen und nicht nur unerheblich betroffenen Unternehmen zu unterscheiden. Mögliche Differenzierungskriterien könnten beispielsweise sein: allgemeine saisonale Schwankungen, Verfügbarkeit alternativer Vertriebswege, Konsumwegfall oder Konsumverschiebung, Möglichkeiten der Anpassung des Geschäftsmodells, etc.
Keine Bindungswirkung für Zwecke der Gewerbesteuer
Schließlich ist zu beachten, dass die vorstehenden Überlegungen aus dem BMF-Schreiben die Bundes- und Länderfinanzverwaltung betreffen, d.h. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer Stundungen gelten. Keine Bindung besteht jedoch für die Gemeinden, die für die Erhebung der Gewerbesteuer zuständig sind. Insofern ist nicht auszuschließen, dass ggf. andere Kriterien für die Gewährung von Corona-Gewerbesteuererleichterungen zu Grunde gelegt werden, als für Zwecke der Einkommen- und Körperschaftsteuer.
Fazit
Wir gehen davon aus, dass die Finanzbehörden kurzfristig keine klaren Leitlinien zur Verfügung stellen können und es deshalb dem Steuerpflichtigen überlassen bleibt, auf Grund seiner individuellen Verhältnisse möglichst klar die Stundungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen. Ob die Stundung aber schlussendlich gewährt wird, liegt im Ermessen des jeweils zuständigen Finanzamtes.
Wir empfehlen allen betroffenen Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerstundung anhand der vorgenannten Leitlinien möglichst konkret darzulegen, um möglichst schnell und unkompliziert eine Steuerstundung zu erhalten.
This information is for guidance purposes only and should not be regarded as a substitute for taking legal advice. Please refer to the full terms and conditions on our website.
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