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Manager-Haftung in Zeiten von Covid-19
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18-05-2020
In Krisenzeiten sehen sich Manger großer Belastungen ausgesetzt. Um ihr Unternehmen am Leben zu halten, müssen Manager häufig schnelle und schmerzhafte Entscheidungen treffen, ohne jedoch eine ausreichende Informationsbasis zu haben. Auf der anderen Seite setzten sich Manger gerade dadurch besonderen Risiken aus.
Die Covid-19 Pandemie hat wie kein anderes Ereignis nach dem 2. Weltkrieg Einfluss auf unsere Wirtschaft und unsere Unternehmen. Die Bundesregierung hat viele Maßnahmen ergriffen, um die Wirtschaft und einzelne Unternehmen zu entlasten und zu stützen, dies bringt für Manager neben Erleichterungen aber auch Gefahren mit sich.
1. Temporäre Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO wurde temporär bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Dies gilt allerdings nur, wenn die Insolvenzreife Folge der Covid-19-Pandemie ist und zugleich eine positive Fortführungsprognose besteht. Bei bestehender Zahlungsfähigkeit zum 31.12.2019 wird dies gesetzlich vermutet.
Ergänzend zur Aussetzung der Antragspflicht ist das Insolvenzantragsrecht der Gläubiger vorübergehend suspendiert es sei denn, der Insolvenzgrund lag bereits am 01.03.2020 vor.
Manager, die trotz einer Insolvenzreife einen Insolvenzantrag stellen machen sich nicht nur persönlich haftbar für Schäden, die durch einen verspäteten Antrag entstehen, sondern sie müssen darüber hinaus auch mit erheblichen Freiheitsstrafen von bis zu 10 Jahren rechnen. Zum Schutz der Geschäftsleiter vor einer persönlicher Haftung wurden zumindest die Zahlungsverbote bei Insolvenzreife ausgesetzt. Zulässig sind danach bis zum 30.09.2020 Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen. Einen „Freifahrtsschein“ stellt diese Ausnahmeregelung jedoch nicht dar.
2. Erhöhte Sorgfaltspflicht in der Krise
Manager haben die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu beachten. Befindet sich die Gesellschaft in der Krise, bedeutet dies erhöhte Anforderungen an die Manager:
Gesteigerte Überwachungspflicht:
– Noch sorgfältigere Überwachung der wirtschaftliche und finanziellen Lage der Gesellschaft.
– Laufende Liquiditätsplanung und Prognose zur Fortführungsfähigkeit.
– Dokumentation sämtlicher Entscheidungen und der Entscheidungsgrundlagen.
Strafrechtliche Risiken:
– Eine unzutreffende Inanspruchnahme von staatlichen Fördermitteln kann einen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) oder Kreditbetrug (§ 265 StGB) darstellen.
– Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) und Steuern (§§ 370 ff. AO) stellen Straftaten dar.
– Machen Manager bei Abschluss von Verträge unzutreffende Angaben oder Erwecken einen falschen Eindruck, können sie die Tatbestände des Eingehungsbetruges (§ 263 StGB) und der Untreue (§ 266 StGB) verwirklichen.
Risiko einer persönlichen Haftung:
– Neben einer strafrechtlichen Inanspruchnahme besteht für Manager das Risiko einer direkte persönliche Haftung in den oben genannten Fällen.
– Möglicherweise decken D&O Versicherung nicht alle Fällen einer persönlichen Haftung ab. Es lohnt sich die D&O Versicherungen jetzt zu überprüfen.
Sprechen Sie mit unseren erfahrenen Experten, die Sie gerne beraten und Ihnen helfen Ihre Haftung zu vermeiden.
This information is for guidance purposes only and should not be regarded as a substitute for taking legal advice. Please refer to the full terms and conditions on our website.
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