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Neue Anordnung zu "Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr mit bestimmten Gütern"

  • Germany
  • Litigation and dispute management

17-03-2020

Update des Beitrags vom 06.03.2020

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 12.03.2020 die Anordnung von Beschränkungen im Außenwirtschaftsverkehr mit bestimmten Gütern vom 04.03.2020 aufgehoben und neu gefasst (hier abrufbar).

Die wesentlichen Änderungen betreffen weniger die Liste der betroffenen medizinischen Schutzgüter; hier hat das Bundesministerium eher redaktionelle Änderungen vorgenommen. Vielmehr wurden die Abschnitte II. und III. der Anordnung hinsichtlich der Ausnahmen und weiteren Tatbestände der Sondergenehmigungen ergänzt.

Explizit nicht von der Anordnung umfasst, ist gemäß Abschnitt II. die Ausfuhr bzw. Verbringung von Gütern, wenn diese als untergeordneter Bestandteil eines anderen Gutes zu qualifizieren sind. Ferner wurde klargestellt, dass die Anordnung keine Anwendung auf die Durchfuhr findet.

Sofern die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Inland gewährleistet ist, können Ausfuhren und Verbringungen auf Antrag genehmigt werden. Dies gilt zum Beispiel, wenn Ausfuhr oder Verbringungen für die Aufrechterhaltung des Betriebs von ausländischen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in Deutschland erforderlich ist. Darüber hinaus können Genehmigungen beantragt werden, um einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA entgegenzuwirken. Zudem können Genehmigungen auch in anderen nicht näher bestimmten Härtefällen beantragt werden.

Auch diese Anordnung gilt mit sofortiger Wirkung.