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Quarantänepflicht für Urlaubsrückkehrer rechtswidrig?
- Germany
08-12-2020
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in seiner jüngsten Entscheidung zur Quarantänepflicht für Reiserückkehrer die entsprechende Verordnung allgemeinverbindlich und damit für jedermann aufgehoben.
Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARA-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende vom 6. November 2020 sah vor, dass sich Personen, die sich 10 Tage vor Einreise nach NRW in einem Risikogebiet (deklariert nach dem Robert-Koch-Institut (RKI)) außerhalb Deutschlands aufgehalten hatten, für 10 Tage in Quarantäne begeben müssen. Diese Quarantäne konnte frühestens durch ein negatives Testergebnis 5 Tage nach Einreise beendet werden.
Das OVG NRW entschied, dass die angeordneten Maßnahmen in der Verordnung wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG als rechtswidrig und nicht verhältnismäßig anzusehen seien.
Die Quarantänepflicht gelte unterschiedslos für alle Personen, die aus Risikogebieten kommend einreisen (sowohl für Rückkehrer, die sich zu Urlaubszwecken im Ausland aufgehalten haben als auch für andere Einreisende) und berücksichtige dabei nicht, ob durch die Einreise zusätzliche Infektionsgefahren begründet werden.
Halten sich Personen im Ausland auf, in welchem ein geringeres oder gleiches Infektionsgeschehen wie im Inland vorherrschend sei, so bestehe ein gleich hohes oder sogar ein viel geringeres Infektionsrisiko als im Ausland. Für Daheimgebliebene bestehe jedoch trotz gleicher Infektionswahrscheinlichkeit keine Quarantänepflicht. Das von den Reiserückkehrern damit ausgehende Infektionsrisiko stelle sich damit jedenfalls bei vergleichbaren Inzidenzwerten nicht anders da, als wenn sie daheim geblieben wären. Dies stelle eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte und damit einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG dar.
Die Quarantäne Anordnungen seien zudem unverhältnismäßig. Eine Quarantänepflicht für Reiserückkehrer sei nur dann geeignet, einen nennenswerten Beitrag zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu leisten, wenn in den Gebieten des jeweiligen Aufenthaltes ein höheres Ansteckungsrisiko als hierzulande bestehe.
Einen ähnlich gelagerten Fall durfte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Nds OVG) zur nahezu gleich lautenden Niedersächsische Quarantäne-Verordnung entscheiden.
Das Nds OVG bekräftigt die Rechtsprechung des OVG NRW dahingehend, dass die Argumentation, Auslandsreisen würden nicht pauschal eine signifikante zusätzliche Infektionsgefahr begründen, nicht von der Hand zu weisen sei und es durch die ungleiche Behandlung von Reisenden und Daheimgebliebenen zu unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffen kommen könne.
Ein Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aufhebung der vollständigen Verordnung sei aber - trotz der Erfolgsaussichten der Hauptsache - nicht dringend geboten, da vom Gericht nicht abschließend beurteilt werden könne, ob ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vorliege und die Regelungen damit unverhältnismäßig seien.
Dies begründet das Gericht damit, dass die Eingriffe in die Grundrechte durch die Verordnung zwar von deutlichem Gewicht seien, die Quarantänedauer durch Freitestung jedoch verringert werden könne und es Befreiungen und Ausnahmetatbestände (insbesondere die Möglichkeit, eine Immobilie im Ausland in zwingend notwendigen Fällen aufzusuchen) gebe. Der Infektionsschutz sei daher bis zur Entscheidung in der Hauptsache als höherwertig zu betrachten.
Es bleibt abzuwarten, wie die Landesgesetzgeber mit diesen Vorgaben umgehen werden und wie sich die Rechtsprechung in den Ländern dazu entwickeln wird. Gegebenenfalls sollte den aus den Quarantäneregelungen resultierenden Grundrechtseingriffen in allen Ländern durch weitreichende, transparente und unkompliziert umsetzbare Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeiten Rechnung getragen werden, da eine Einzelfallbetrachtung für jeden Reiserückkehrer wohl faktisch nicht möglich sein wird und die ohnehin bereits überlasteten Gesundheitsbehörden noch weiter überfordern.
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