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Rechte und Pflichten bei Schneechaos
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21-01-2019
Was Arbeitgeber im Winter beachten müssen
Schneechaos und ausgefallene Züge in Bayern, Lawinengefahr und Straßensperrungen in Österreich: Der diesjährige Winter hat spürbare Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Viele Urlauber mussten ihre Rückreise – und damit auch die Rückkehr an den Arbeitsplatz – wegen des Wetters verschieben. Ist nun starker Schneefall „höhere Gewalt“, die einen Arbeitnehmer am Weg zur Arbeit hindert? Wann darf der Arbeitnehmer einfach zu Hause bleiben? Und wie sieht es mit der Lohnfortzahlung in solchen Fällen aus?
Angestellte tragen das Wegrisiko
Arbeitnehmer sind zunächst einmal selbst verantwortlich, dass sie ihre Arbeit pünktlich beginnen können - sie tragen das sogenannte Wegerisiko. Im Normalfall heißt das: Bei Sturm, Stau oder Streik muss der Arbeitnehmer dafür Sorge tragen, dass er rechtzeitig an seinem arbeitsvertraglichen vereinbarten Arbeitsplatz erscheint und seine arbeitsvertraglichen geschuldeten Tätigkeiten rechtzeitig aufnimmt.
Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer morgens - z.B. wegen Wetterkapriolen - deutlich früher auf den Weg machen muss, als das üblicher Weise unter normalen Umständen der Fall ist (solange kein Fall von „unvorhersehbarer höherer Gewalt“ vorliegt. Als Entschuldigung des Arbeitnehmers taugt also all das nicht, was „vorhersehbar“ und damit keine „höhere Gewalt“ ist. Das gilt für den angekündigten Streik bei Bus und Bahn, bei Demonstrationen mit Straßensperrungen auf dem Arbeitsweg gleichermaßen wie für Winterwetter (sofern keine Notstands- bzw. Ausnahmezustandssituation vorliegt).
Ein zu spätes Erscheinen – etwa, weil die Straßen verstopft waren oder die Bahn Verspätung hatte – rechtfertigt allerdings nicht automatisch die Erteilung einer Abmahnung oder den Ausspruch einer fristlosen oder ordentlichen Kündigung. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer glaubhaft machen kann, er habe alles versucht hat, um pünktlich zu sein. Der Arbeitgeber kann dann aber verlangen, dass die versäumte Zeit nacharbeitet wird. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitnehmer die versäumte Zeit nicht am selben Tag sofort ausgleichen muss. Alternativ kann arbeitgeberseitig auch das Gehalt für die betreffende Zeit gekürzt werden.
Muss der Arbeitnehmer im Winter zusätzliche Ausgaben tätigen, um ins Büro zu gelangen, hat er keinen Anspruch auf Erstattung derartiger Zusatzausgaben durch den Arbeitgeber. Allerdings kann der Arbeitgeber auch nicht verlangen, dass im Hotel neben der Firma übernachtet wird, um am nächsten Morgen pünktlich am Schreibtisch zu erscheinen. Zu entscheiden ist stets einzelfallbezogen.
Dennoch gilt:
Kommt der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig zur Arbeit, muss er trotzdem alles dafür tun, dort möglichst bald anzukommen. Insbesondere telefonisch kann in Fällen, in denen eine Verzögerung absehbar ist, individuell abgeklärt werden, ob sich eine Anreise des Arbeitnehmers überhaupt lohnt oder beispielsweise ein Tag im Homeoffice eingeschoben werden oder Urlaub genommen werden kann.
This information is for guidance purposes only and should not be regarded as a substitute for taking legal advice. Please refer to the full terms and conditions on our website.
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