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Dürfen Unternehmen Dienstwägen mit GPS tracken? Ja, aber…

  • Austria

    24-02-2023

    Trackt Ihr Unternehmen Dienstwägen per GPS? Das kann zulässig sein, entschied kürzlich das BVwG – aber nur unter strengen Voraussetzungen. Lesen Sie hier, welche Voraussetzungen Sie einhalten müssen!

    Dienstwägen mittels GPS zu verfolgen, ist zweifellos praktisch und in manchen Fällen sogar notwendig. Dennoch liegt es auf der Hand, dass mit einer solchen umfassenden Verarbeitung von Mitarbeiter-Daten datenschutzrechtliche und arbeitsrechtliche Hürden verbunden sind.

    Welche Maßnahmen konkret zu treffen sind, hängt stets vom Einzelfall ab. Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) gibt jedoch eine gute Richtschnur.

    Im konkreten Fall eines österreichischen Unternehmens hielt das BVwG folgende Voraussetzungen für den DSGVO-konformen Einsatz von GPS-Tracking bei Dienstwägen fest:

    Zulässige Verarbeitungszwecke

    Die GPS-Daten dürfen nur zu legitimen Zwecken verarbeitet werden, die nicht durch weniger invasive Mittel erreicht werden können. Diese Zwecke müssen im Vorhinein festgelegt und in der Datenschutzerklärung bekanntgegeben werden.

    Der Einsatz zur Kontrolle von Arbeitszeitaufzeichnungen darf etwa nur im Einzelfall bei Verdacht einer falschen Eintragung erfolgen, wenn eine Klärung direkt beim Arbeitnehmer nicht möglich war.

    Eine (verpflichtende) Nutzung der GPS-Daten zur automatischen Erstellung von Arbeitszeitaufzeichnungen ist im Übrigen in aller Regel auch unzulässig. In den meisten Fällen gibt es nämlich weniger invasive Möglichkeiten zur Erstellung dieser Aufzeichnungen.

    Passende Rechtsgrundlage ist meist das berechtigte Interesse (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO). Es ist daher eine Interessensabwägung durchzuführen, bei der die Interessen des Arbeitgebers den Interessen der betroffenen Arbeitnehmer:innen gegenübergestellt werden.

    Die Einwilligung der Arbeitnehmer:innen ist idR keine passende Rechtsgrundlage, da Einwilligungen im Arbeitsverhältnis schwer einzuholen sind. So genannte „Blanko-Einwilligungen“ der Arbeitnehmer garantieren daher keine DSGVO-Konformität.

    Schutz von „Privatfahrten“

    Es sind technische Vorkehrungen zu treffen, dass bei zulässigen Privatfahrten der Arbeitnehmer:innen (etwa durch aktivierten „Privatmodus“) kein GPS-Tracking erfolgt. Ein Abruf der Standortdaten durch den Arbeitgeber darf nur im Fall eines Diebstahles möglich sein.

    Speicherdauer

    Die GPS-Daten sind (im konkreten Fall dieses Unternehmens) nach maximal 45 Tagen zu löschen.

    Eine längere Speicherung der Standortdaten von Arbeitnehmer:innen ist nur zulässig, solange dies zur Durchsetzung von konkret dokumentierten Rechtsansprüchen oder im Rahmen einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht erforderlich ist.

    Bei anderen Unternehmen könnten längere Speicherungen zulässig sein, dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen und bedarf eines besonderen Grundes. Der bloße Umstand, dass der Mutterkonzern oder der Dienstleister eine so lange Aufbewahrung verlangt, ist idR kein ausreichender Grund, urteilt das BVwG.

    Datenschutzrechtliche Dokumentation

    Die Arbeitgeberin hat über die Verarbeitung weiters ein Verarbeitungsverzeichnis zu erstellen und mit den beauftragten Dienstleistern Auftragsverarbeitungsverträge abzuschließen.

    Die Arbeitgeberin hat weiters eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen. Darin sind Risiken und negative Folgen durch die Verarbeitung und mögliche Maßnahmen zur Bewältigung der Risiken zu analysieren.

    Betroffene Arbeitnehmer:innen sind genau über die Datenverarbeitung und jene Fälle, in denen auf die GPS-Daten zugegriffen wird, zu informieren.

    Arbeitsrechtliche Voraussetzungen

    Nach der Rechtsprechung wird durch GPS-Tracking in Dienstwägen die Menschenwürde der Arbeitnehmer:innen berührt.

    In Betrieben mit Betriebsrat ist daher verpflichtend eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, bevor GPS-Tracking eingesetzt wird (§ 96 ArbVG).

    In Betrieben ohne Betriebsrat ist von jedem betroffenen Arbeitnehmer eine arbeitsrechtliche Zustimmungserklärung (nach § 10 AVRAG, nicht nach DSGVO) einzuholen.

    Fazit:

    Die GPS-Überwachung von Dienstwägen kann DSGVO-konform sein. Sie ist jedoch an strenge Regeln gebunden, die besonders vom jeweiligen Einzelfall abhängen.

    Je nach Unternehmen und Einzelfall können auch andere (strengere oder weniger strenge) Voraussetzungen gelten. Jeder Einsatz von derartigen Technologien sollte vorab im Einzelfall genau datenschutzrechtlich geprüft werden. Essentieller Teil davon ist die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung.

    Haben Sie hierzu Fragen oder benötigen Sie Unterstützung? Das Datenschutzteam unserer Kanzlei berät Sie gerne!

     

    Mag. Michael Röhsner, LL.M.
    Legal Director | Rechtsanwalt
    michael.roehsner@eversheds-sutherland.at

     

    This information is for guidance purposes only and should not be regarded as a substitute for taking legal advice. Please refer to the full terms and conditions on our website.

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