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Konzernweite soziale Gestaltungspflicht bei Kündigung
- Austria
27-02-2023
Muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung prüfen, ob der betroffene Arbeitnehmer in anderen Konzerngesellschaften beschäftigt werden kann?
Grundsätzlich trifft den Arbeitgeber eine soziale Gestaltungspflicht. Bei Vorliegen objektiver Rechtfertigungsgründe ist zu fragen, ob der Arbeitgeber dieser nachgekommen ist. Die objektiv betriebsbedingte Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie als letztes Mittel eingesetzt wird. Insbesondere, ist auch zu prüfen, ob eine Alternative im Unternehmen angeboten werden kann. Der Arbeitgeber darf nicht ohne triftige Gründe die Kündigung aussprechen und dafür neue Arbeitnehmer einstellen.
Erstreckt sich die Prüfung der sozialen Gestaltungspflicht auf den ganzen Konzern?
Im kürzlich vom OGH entschiedenen Fall (9 ObA 61/22v) war die Arbeitgeberin gezwungen, ihren Betriebsstandort aus wirtschaftlichen Gründen aufzugeben. Wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Unternehmens war der Kläger bereits seit Jänner 2019 nicht mehr im Betrieb der Arbeitgeberin, sondern beim Schwesterunternehmen mit Aufgaben betraut. Aufgrund von erforderlichen Umstrukturierungs- und Einsparungsmaßnahmen wurde der Arbeitnehmer am Ende doch gekündigt. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers innerhalb des Konzerns wurde geprüft, war aber nicht möglich.
Einer weiteren Klärung der Bedeutung der konzernweiten sozialen Gestaltungspflicht durch den OGH hat es im vorliegenden Fall nicht bedurft. Dennoch hat der OGH wiederholt, dass eine „konzernweite soziale Gestaltungspflicht“ nicht in Betracht kommt. Insofern ist die Rechtlage gesichert.
Fazit:
Ausnahmsweise kann die Annahme einer konzernweiten sozialen Gestaltungspflicht nur im Falle eines „konzernbezogenen Arbeitsverhältnisses“ erwogen werden. Da nicht klar definiert ist, wann ein konzernbezogenes Arbeitsverhältnis vorliegt, ist es trotzdem weiterhin ratsam, die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung zu prüfen.
Diese Prüfung hat stets nach objektiven Kriterien (Qualifikation, Expertise etc.) zu erfolgen.
Wenn Sie Hilfe bei der Auflösung von Arbeitsverhältnissen benötigen, steht Ihnen das Arbeitsrechtsteam gerne zur Verfügung.
Autorin:
Mag. Silva Palzer | Partner
This information is for guidance purposes only and should not be regarded as a substitute for taking legal advice. Please refer to the full terms and conditions on our website.
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