Our global pages
Close- Global home
- About us
- Global services/practices
- Industries/sectors
- Our people
- Events/webinars
- News and articles
- Eversheds Sutherland (International) Press Hub
- Eversheds Sutherland (US) Press Hub
- News and articles: choose a location
- Careers
- Careers with Eversheds Sutherland
- Careers: choose a location
Kündigungsverbote während der Kurzarbeit
- Austria
18-03-2020
Während der Dauer der Kurzarbeit muss die gesamte Belegschaftsstruktur aufrechterhalten werden; Kündigungen dürfen prinzipiell erst nach Ablauf der 1-monatigen Behaltezeit (bei Vereinbarung einer 3-monatigen Kurzarbeit) ausgesprochen werden.
1. Kündigung durch den Arbeitgeber
Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich.
1.1. Kündigung aus betriebsbedingten Gründen
Eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ist während des Zeitraums der vereinbarten Kurzarbeit grundsätzlich nicht möglich. Diese dürfen erst nach Beendigung der Kurzarbeit bzw. nach Ablauf der darüberhinausgehenden Behaltefrist ausgesprochen werden. Dies bringt für Arbeitnehmer einen stärkeren Schutz, denn selbst notwendige betriebliche Kündigungen können - wenn überhaupt - nur mit vorhergehender Zustimmung des Betriebsrates sowie des AMS vorgenommen werden. Ist ein Betrieb ohne Betriebsrat betroffen, so ist die Zustimmung der Gewerkschaft erforderlich.
1.2. Kündigung aus personenbezogenen Gründen
Eine Kündigung aus personenbezogenen Gründen ist zwar möglich, allerdings ist der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, die Belegschaftsstruktur aufrechtzuerhalten (sogenannte „Auffüllpflicht"), die bei Antragsstellung vorhanden war, weshalb (zumindest in der Theorie) die Einstellung eines neuen Arbeitnehmers erforderlich wäre. Die Auffüllpflicht gilt auch bei einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, außer dem Arbeitnehmer wurde nachweislich die Möglichkeit geboten, sich mit der zuständigen Gewerkschaft bzw der Arbeiterkammer oder dem Betriebsrat über die einvernehmliche Beendigung zu beraten.
Eine Verringerung der Beschäftigungsstruktur ohne Auffüllpflicht kann nur mit Zustimmung des AMS Regionalbeirates durchgeführt werden, wenn die zuständige Gewerkschaft zustimmt oder andernfalls nicht innerhalb von einer Woche ab der schriftlichen Bekanntgabe durch den Arbeitgeber ein Veto gegen die geplante Verminderung eingelegt hat.
Ebenfalls keine Auffüllpflicht besteht bei Entlassungen (§ 82 GewO/§ 27 AngG).
2. Kündigung durch den Arbeitnehmer
Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung die Belegschaftsstruktur aufrechtzuerhalten.
Mag. Silva Palzer
silva.palzer@eversheds-sutherland.at
Mag. Tülay Cakir
tuelay.cakir@eversheds-sutherland.at
Karin Köller, LL.M.
karin.koeller@eversheds-sutherland.at
This information is for guidance purposes only and should not be regarded as a substitute for taking legal advice. Please refer to the full terms and conditions on our website.
- We advised Enersense Group Oyj in a corporate transaction
- We advised Forssa Engineering Oy in a corporate transaction
- We advised IISY Oy in a corporate transaction
- We advised Productivity Leap in a corporate transaction
- Eversheds Sutherland advises the Department for Transport on new Great Western National Rail contract