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Kurzarbeit bei Teilzeitbeschäftigten und Arbeitnehmern mit Gleitzeitvereinbarung
- Austria
18-03-2020
Teilzeitarbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind, sind um den gleichen Prozentsatz zu reduzieren wie Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte mit einem Beschäftigungsausmaß von weniger als 40 % und Personen in Altersteilzeit können jedoch von der Kurzarbeit ausgenommen werden.
Auch Arbeitnehmer mit gleitender Arbeitszeit sind von der Kurzarbeit betroffen. In diesen Fällen muss die Gleitzeitvereinbarung ebenfalls angepasst werden.
• In Betrieben mit Betriebsrat: Gleitzeit muss mittels Betriebsvereinbarung nach § 4b AZG geregelt werden. Der Gleitzeitrahmen oder die Dauer der fiktiven Normalarbeitszeit ist daher mit befristeter Änderung dieser Betriebsvereinbarung anzupassen (und nicht mit derCorona-Kurzarbeit-Betriebsvereinbarung selbst). Die befristete Änderung ist der Corona-Kurzarbeit-Betriebsvereinbarung beizulegen.
• In Betrieben ohne Betriebsrat: Die Gleitzeitvereinbarung ist mit dem jeweiligen Mitarbeiter an die reduzierte Arbeitszeit anzupassen. Die befristete Änderung ist der
Corona-Kurzarbeit-Einzelvereinbarung beizulegen.
Mag. Silva Palzer
silva.palzer@eversheds-sutherland.at
Mag. Tülay Cakir
tuelay.cakir@eversheds-sutherland.at
Karin Köller, LL.M.
karin.koeller@eversheds-sutherland.at
This information is for guidance purposes only and should not be regarded as a substitute for taking legal advice. Please refer to the full terms and conditions on our website.