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Die Corona Kurzarbeit in der Krisensituation
- Austria
27-03-2020
Am 25.03.2020 wurde die bisherige Bundesrichtlinie zur Kurzarbeit (KUA-COVID-19) aktualisiert. Dies bringt einige Klarstellungen mit sich.
1. Kurzarbeit muss nicht für das gesamte Unternehmen vereinbart werden
Es ist möglich, Kurzarbeit für einen bestimmten Betrieb/eine Betriebsabteilung zu vereinbaren und auch einzelne Arbeitnehmer von der Kurzarbeit auszunehmen. Allerdings muss während der beantragten Kurzarbeit die gesamte Belegschaftsstruktur im Betrieb aufrechterhalten werden. Das ist ein kleiner Wehrmutstropfen, den die Kurzarbeit für Arbeitgeber mit sich bringt und insbesondere in diesen wirtschaftlich turbulenten Zeiten kann dies eine Herausforderung darstellen.
Kündigungen während der Kurzarbeit und bis zu einem Monat nach deren Ende (Behaltepflicht) sind grundsätzlich unzulässig. Sie sind nur in Ausnahmefällen möglich und bedürfen einer Ausnahmebewilligung durch das AMS. Ein Zuwiderhandeln kann zum Verlust der Förderung durch das AMS führen.
Achtung: Die Behaltepflicht nach der Kurzarbeit (1 Monat nach Beendigung der Kurzarbeit) bezieht sich nur auf Arbeitnehmer, die von der Kurzarbeit erfasst waren.
2. Detaillierte Bestimmung zur Berechnung der Nettoersatzrate
Eine wesentliche Voraussetzung für die Corona Kurzarbeit ist, dass der Arbeitgeber je nach Höhe des durchschnittlichen Bruttoentgelts – dem Arbeitnehmer 90%/85%/80% des Nettoentgelts vor Kurzarbeit ersetzt (Nettoersatzrate). Eine höhere Entlohnung während der Kurzarbeit (zu 100 %) ist selbstverständlich auch möglich.
Für die Berechnung der Nettoersatzrate sind Sonderzahlungen und Überstundenentgelte nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich Überstundenpauschalen wurde nunmehr folgendes klargestellt:
- Überstunden, widerrufliche Überstundenpauschalen oder Abgeltungen einer Arbeitsverpflichtung von mehr als 40 Stunden/Woche sind bei der Berechnung der Nettoersatzrate (80 %, 85 % oder 90 %) nicht zu berücksichtigen.
Achtung: Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der sonstigen Dienstgeberabgaben müssen diese allerdings sehr wohl miteinbezogen werden (Berechnung auf Basis der Beitragsgrundlage vor Einführung der Corona Kurzarbeit).
- Für unwiderrufliche Überstundenpauschalen und Anteile von All-In Entgelten gilt abweichendes: Diese sind ausdrücklich nicht als „Überstundenentgelte“ iSd Bundesrichtlinie zu sehen und sind daher bei der Berechnung der Nettoersatzrate einzubeziehen.
3. Abrechnungsmodalitäten mit dem AMS
Die Abrechnungsliste ist jeweils bis zum 28. des Folgemonats dem AMS vorzulegen. Es wird dafür eine gesonderte Abrechnungsdatei geben, welche über das eAMS-Konto zu übermitteln ist. Dafür soll die Funktion „Nachricht an das AMS“ dienen. Wir empfehlen daher – sofern nicht bereits bestehend - ein eAMS-Konto zu registrieren. Das AMS ist berechtigt, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.
Mag. Silva Palzer
silva.palzer@eversheds-sutherland.at
Mag. Tülay Cakir
tuelay.cakir@eversheds-sutherland.at
Karin Köller, LL.M.
karin.koeller@eversheds-sutherland.at
This information is for guidance purposes only and should not be regarded as a substitute for taking legal advice. Please refer to the full terms and conditions on our website.
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