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Kurzarbeit: Abrechnung der Beihilfe
- Austria
22-04-2020
Da die Kurzarbeit beantragt und hoffentlich zwischenzeitig auch bewilligt wurde, wird es Zeit, sich mit der Abrechnung näher zu befassen.
Für die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe ist unbedingt ein eAMS Konto notwendig. Dabei handelt es sich um einen Online-Zugang zu Ihrem AMS Konto, mit dem Sie erleichterten Zugriff auf Ihre Daten bekommen, Anträge online einreichen können und anderes mehr. Die Einrichtung dauert einige Zeit, weshalb wir Ihnen dringend raten, so schnell wie möglich, damit zu beginnen. Details finden Sie auf der Seite des Arbeitsmarktservice www.ams.at
Vorab ist dabei ein sogenannter „Superuser“ festzulegen. Dieser kann in der Folge Anträge einreichen, Förderungen beantragen und weitere berechtigte Personen namhaft machen. Dieser kann sodann die Abwicklung der COVID-19 Kurzarbeit übernehmen (z.B. ein Begehren übermitteln oder Abrechnungsunterlagen hochladen).
Eine genaue Erfassung der Arbeitszeit ist ohnehin gesetzlich vorgeschrieben und wird auch für die Abrechnung der Kurzarbeit ein wesentliches Kriterium.
Die monatlichen Abrechnungen sind grundsätzlich bis zum 28. des Folgemonats durchzuführen, jedoch gibt es derzeit eine Erleichterung für die Abrechnung des Monat März, die bis 28. Mai übermittelt werden kann.
Mag. Silva Palzer
silva.palzer@eversheds-sutherland.at
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