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Generalkollektivvertrag “Corona-Test”
- Austria
25-01-2021
Kollektivvertrag betreffend arbeitsrechtliche und betriebliche Maßnahmen zur Umsetzung von COVID-19-Tests
Mit 25.1.2021 tritt der „Generalkollektivvertrag Corona-Test“ in Kraft und gilt bis zum 31.8.2021. Generalkollektivverträge werden zwischen ÖGB und WKO für alle Arbeitnehmer, also alle Wirtschaftszweige abgeschlossen, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt.
Der Kollektivvertrag umfasst die Themen der Dienstverhinderung durch SARS-COV-2 Tests, Benachteiligungsverbote durch diese sowie eine Regelung zur Entlastung von Arbeitnehmern, die bei der beruflichen Tätigkeit eine Maske tragen müssen.
Sind Arbeitnehmer aufgrund des § 1 (5c) COVID-19-Maßnahmengesetz verpflichtet, für das Betreten ihres Arbeitsortes ein negatives Testergebnis zu erbringen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, sie für die erforderliche Zeit unter Entgeltfortzahlung freizustellen. Dies inkludiert auch die An- und Abreise zu der Teststelle. Es besteht aber die Empfehlung, dass der Test während des Heimwegs bzw. auf dem Weg zur Arbeitsstätte absolviert werden soll. Die Wahl des Testtermins soll einvernehmlich unter Schonung des Betriebsablaufes bestimmt werden. Zulässige Schnelltests dürfen als Alternative genutzt werden.
Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit gilt diese Freistellung nicht. Auch andere Arbeitnehmer, die den Test nicht für das Betreten der Arbeitsstätte benötigen, haben ihren Test grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren.
Arbeitnehmer die ein positives Testergebnis aufweisen, dürfen gemäß dem Kollektivvertrag nicht entlassen, gekündigt oder in irgendeiner anderen Weise benachteiligt werden. Bestehende Regelungen (etwa KV, BV, AV oder betriebliche Übung) werden durch diesen Generalkollektivvertrag nicht berührt, sofern sie für den AN günstiger sind.
Sofern Arbeitnehmer bei der beruflichen Tätigkeit zum Tragen einer Maske durch Gesetz oder Verordnung verpflichtet sind, so führt der Kollektivvertrag die Erleichterung ein, dass jedenfalls nach 3 Stunden eine Pause von 10 Minuten zu ermöglichen ist, in welcher keine Maske getragen werden muss.
Mag. Silva Palzer
Partner
silva.palzer@eversheds-sutherland.at
This information is for guidance purposes only and should not be regarded as a substitute for taking legal advice. Please refer to the full terms and conditions on our website.
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