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Eng oder weit? Gericht gleicht Rechtsprechung in Deutschland in Bezug auf Bestpreisklauseln im Booking.com-Fall an andere Länder an
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07-06-2019
Am 04. Juni 2019 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass die modifizierte „enge“ Bestpreisklausel (Az.: VI-Kart 2/16 (V)) von Booking.com zulässig ist.
Die Reaktionen auf diese Entscheidung des OLG Düsseldorf waren vorhersehbar. Vertreter der deutschen Hotellerie sind aufgebracht und befürchten, dass kleinere Hotels zukünftig den „kleineren und größeren Gemeinheiten der marktdominanten Portalriesen“ ausgeliefert sein werden. Das Bundeskartellamt („BKartA“) reagierte „enttäuscht“ darauf, dass es das Gericht trotz einem „Marktanteil von Booking.com von 60 %“ nicht von seiner Meinung überzeugen konnte. Booking.com reagierte mit Zurückhaltung und hat sich bislang noch nicht dazu geäußert, ob das Unternehmen in diesem Verfahren, dessen Streitwert auf EUR 5 Millionen festgesetzt wurde, Schadenersatzforderungen geltend machen wird.[1]
Aus neutraler Sicht führt das Urteil des OLG Düsseldorf zu einer Angleichung der Praxis in Deutschland an weitere europäische Länder, vorausgesetzt natürlich, dass das Urteil in zweiter Instanz bestätigt wird.[2]
Die Kartellbehörden beschäftigen sich in vielen Ländern nun schon seit Jahren mit den Standpunkten der Hotelbetreiber und der Buchungsportale. Die Hotelbetreiber argumentieren, dass durch jedwede Bestpreisklausel, insbesondere, wenn diese von einem marktbeherrschenden Portal verwendet wird, ihre Preisfestsetzungsfreiheit beschränkt würde, was wiederum den Wettbewerb einschränken würde. Aus Sicht der Buchungsportale sind die Bestpreisklauseln hingegen erforderlich, um deren Investitionserträge aus der Bereitstellung von Marketing- und Sichtbarkeitsleistungen für die Hotels zu sichern, was wiederum deren Provision von 10 % - 15 % rechtfertigt. Wenn Hotelbetreiber nun einen günstigeren Preis als den auf einer Buchungsplattform angebotenen Bestpreis anbieten dürften, würden sie sich auf Kosten der Buchungsplattform bereichern. Laut einer Marktuntersuchung des Bundeskartellamts bieten 72 % der Hotels erfahrungsgemäß tatsächlich einen günstigeren als den auf dem Buchungsportal angegebenen Preis an oder unterbreiten ein besseres Leistungsangebot.[3]
Die Kartellbehörden in Frankreich, Italien und Schweden hatten jeweils Ermittlungen gegen Booking.com eingeleitet. Diese wurden allerdings wieder eingestellt, nachdem sich Booking.com verpflichtet hatte, in Zukunft nur noch enge Bestpreisklauseln zu verwenden. Bestpreisklauseln werden als „eng“ betrachtet, wenn Hotels ihre Zimmer offline (bzw. auf anderen Portalen) preiswerter anbieten dürfen, nicht jedoch auf der hoteleigenen Webseite. In diesen Ländern haben die Behörden versucht, zwischen den Seiten zu vermitteln und eine Art Mittelweg zu finden. Das Bundeskartellamt hat sich auf solch eine Vorgehensweise nicht eingelassen und jegliche Art von Bestpreisklauseln für kartellrechtswidrig erklärt. In der Folge dieser Entscheidung hat Booking.com seine AGBs in Deutschland zunächst abgeändert, jedoch gleichzeitig die Entscheidung des Bundeskartellamts gerichtlich angefochten.
Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, unter Vorsitz von Jürgen Kühnen, hat sich nun in seiner Entscheidung zu Gunsten der Hotelvermittlungsplattform Booking.com entschieden. Das OLG hat entschieden, dass „enge“ Bestpreisklauseln „notwendig sind, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen den Beteiligten zu gewährleisten“.
Das Urteil kann sich auch auf andere Plattformen auswirken. Jeder Betreiber eines Flug-, Carsharing- oder Bed-&Breakfast-Portals erwartet mit Spannung die schriftliche Urteilsbegründung. Es kann allerdings sein, dass sich die Betreiber noch bis zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs gedulden müssen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Das Bundeskartellamt kann das Urteil allerdings vor dem Bundesgerichtshof anfechten, was sehr wahrscheinlich ist.
[1] Ironischerweise hat das Buchungsportal HRS erst kürzlich (am 30. April 2019) seinen Streit mit Hotelbetreibern beigelegt, indem es EUR 4 Millionen zahlte.
[2] Obwohl die französische Regierung Pläne zur gesetzlichen Regelung dieses Themas angekündigt hat.
[3] Laut einer von Booking.com beauftragten Studie des Markforschungsinstituts GfK würden 40 % bis 60 % der Gäste ihre Buchung eher auf der Website des Hotels tätigen als auf dem Buchungsportal, wenn ihnen dort ein Nachlass in Höhe von 5 % angeboten werden würde.
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