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Kleine COVID-Strafen können ruinös enden

  • Austria

28-01-2022

Wilde Partys in Kitzbühler Après-Ski-Lokalen haben das Thema erstmals in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt. Verstöße gegen COVID-19-Vorschriften durch Unternehmen können dazu führen, dass zuvor ausbezahlte Fördermittel zurückgefordert werden. Während Leser der Boulevard-Presse dazu begeistert applaudieren, ist kaum einem Betrieb bewusst, welch ruinöse Folgen daraus auch für „brave“ Unternehmen jenseits der „verdächtigen“ Branchen resultieren können.

In vielen der in Zusammenhang mit der Pandemie entstandenen Vorschriften finden sich Strafbestimmungen für den Fall von Regel-Verstößen. Da kann es etwa um mangelhafte Kontrollen der 2-/3-G-Regel in Lokalen, Hotels, Einzelhandel, Veranstaltungsstätten oder generell am Arbeitsplatz gehen. Dafür verhängte Geldstrafen sind meist niedrig und Unternehmen, die während der Pandemie wahrlich andere Probleme zu lösen haben, neigen dazu, Geldstrafen über € 100 oder € 200 lieber zu bezahlen, als sich den Aufwand einer Bekämpfung derselben anzutun. Das kann aber katastrophale Folgen für das Unternehmen und auch dessen Organe haben.

Die öffentliche Hand hat eine Vielzahl an Fördermechanismen geschaffen, um betroffenen Unternehmen das Überleben in der Pandemie zu ermöglichen. Nun findet sich aber bei einer Reihe dieser Fördermaßnahmen, konkret bisher bei „Ausfallsbonus II“, „Ausfallsbonus III“, „Verlustersatz II“, „Lockdown-Umsatzersatz“ und „Lockdown-Umsatzersatz II“ (nicht aber bei Kurzarbeit und bei Fixkostenzuschuss I und II) in den dazugehörigen Richtlinien (die jeder Antragsteller bestätigen muss, aber kaum jemand liest) sehr versteckt die Regelung, dass die Fördermittel zurückzubezahlen sind, wenn der Förderwerber oder eines seiner Organe eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe wegen Verletzung bestimmter COVID-19-Vorschriften erhält.

Weiters findet sich in diesen Richtlinien meist die Regelung, dass Unternehmen gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren und verhängte Strafen aktiv an die COFAG, also jene Agentur, die die genannten Förderungen für die öffentliche Hand verwaltet und ausschüttet, melden müssen. Auch soll in Kürze im Nationalrat ein weiteres Gesetz beschlossen werden, damit Verwaltungsbehörden von ihnen verhängte Strafen automatisch an die COFAG weiterleiten.

Schon jetzt hören wir von unseren Mandanten, dass Bezirksverwaltungsbehörden – teilweise mit absurder Begründung – viele solche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet haben. Die Anzahl dieser Verfahren wird mit Sicherheit noch deutlich zunehmen, gibt es doch bereits eine große Anzahl an Personen, denen offenbar so langweilig ist, dass sie von sich aus Anzeige bei der Behörde erstatten, wenn sie im Einzelhandel oder in der Gastronomie nicht ordnungsgemäß kontrolliert wurden oder andere vermeintliche Verstöße wahrnehmen. Auch MitarbeiterInnen, die im Unfrieden aus einem Unternehmen scheiden, erstatten Anzeigen, weil ihr ehemaliger Arbeitgeber die 3-G-Regel am Arbeitsplatz nicht kontrolliert hätte.

Das Fatale dabei ist, dass die Förderungen der COFAG durch einen privatrechtlichen Fördervertrag zugesichert werden, der für den Fall der Verhängung solcher Verwaltungsstrafen als einzige Konsequenz die Rückforderung des gesamten Förderbetrags vorsieht. Eine Verhältnismäßigkeits-Prüfung oder auch nur eine Prüfung des Verschuldens ist in diesem Stadium nicht mehr möglich, die rechtskräftige Verwaltungsstrafe muss zwangsläufig zur Rückforderung führen . So kann eine unbedacht bezahlte Verwaltungsstrafe von € 200 dazu führen, dass Förderbeträge in 6- oder 7-stelliger Höhe zurückgezahlt werden müssen.

Unter Umständen kann dies auch zu einer persönlichen Haftung der Geschäftsführung und/oder anderer Führungskräfte führen.

Diese Regelungen sind zwar verfassungsrechtlich höchst bedenklich, sie sind aber von der COFAG bis zu einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof anzuwenden. Ob ein betroffenes Unternehmen eine solche Aufhebung dann noch „erlebt“, steht auf einem anderen Blatt.

Was ist daher zu tun?

Selbstverständlich sollten Sie sich bemühen, die einschlägigen Regelungen bestmöglich umzusetzen. Nachdem dies aber niemals zu 100% garantiert werden kann – schon gar nicht, wenn die einschlägigen Verordnungen erst wenige Stunden vor ihrem Inkrafttreten verlautbart werden – dürfen einschlägige Verwaltungsstrafverfahren nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Strafverfügungen – sei der Betrag auch noch so gering – müssen jedenfalls beeinsprucht werden. Meist sind diese Bescheide ohnehin so mangelhaft, dass sie einer Überprüfung vor dem Verwaltungsgericht nicht standhalten. Ist die Einspruchsfrist aber einmal verpasst, ist es zu spät! Wir führen bereits zahlreiche solche Verfahren für unsere Mandanten und unterstützen auch Sie gerne dabei.

Dr. Georg Röhsner
Managing Partner
georg.roehsner@eversheds-sutherland.at

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