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Mietzinsminderung wegen Betretungsverbot in der Gastronomie ab dem zweiten Lockdown

  • Austria

24-03-2022

OGH 25.1.2022, 8 Ob 131/21d

Während des zweiten Lockdowns waren sich viele Gastronomen unsicher, ob sie überhaupt Miete für ihre Lokale bezahlen müssen oder diese reduzieren können.

Der OGH hat die bereits ergangenen Entscheidungen zur Mietzinsminderung aufgrund von COVID-19 bestätigt. Falls ein Geschäftslokal aufgrund „außerordentlicher Zufälle“ gemäß § 1104 ABGB unbenützbar ist, ist grundsätzlich kein Mietzins zu entrichten, zumal die „Seuche“ explizit im Gesetz genannt ist. Dies gelte auch wenn die Unbenützbarkeit aus hoheitlichen Eingriffen wie Betretungsverboten zur Bekämpfung einer Seuche resultiert. Eine Beeinträchtigung der physischen Substanz des Bestandobjekts ist nicht notwendig.

Der OGH hatte nun zu beurteilen, ob der Mieter - trotz der Möglichkeit Take-away und Lieferservice anzubieten - gänzlich von der Mietzinszahlungspflicht befreit ist.

Sofern nichts anderes im Mietvertrag vereinbart wurde, beinhaltet der Geschäftszweck „Gastwirtschaft“ sämtliche Tätigkeiten, zu denen der Gastgewerbetreibende nach der GewO berechtigt ist. Davon umfasst ist das Anbieten von Take-away und die Lieferung von Speisen und Getränken, was zu einer teilweisen Brauchbarkeit des Geschäftslokales führt. So rechtfertigt schon die abstrakte Nutzungsmöglichkeit für Lieferservice und Take-away nur eine anteilige Mietzinsminderung gemäß § 1105 ABGB. Dem Mieter steht es jedoch frei zu behaupten und zu beweisen, dass in seinem konkreten Fall die Etablierung eines bislang nicht betriebenen Liefer- oder Abholservice nicht zumutbar gewesen wäre. Unzumutbarkeit liegt dann vor, wenn ein nachhaltiges Verlustgeschäft zu erwarten war.

Fazit: Diese Entscheidung hat zur Folge, dass ein Gastronom im Lockdown eigentlich verpflichtet ist, Lieferservice und Take-away anzubieten, wenn dies faktisch möglich ist. Daraus resultiert die teilweise Nutzbarkeit des Geschäftslokales, wofür der Gastronom auch einen anteiligen Mietzins zu entrichten hat.

Der OGH schafft mit dieser Entscheidung mehr Rechtssicherheit, wirft jedoch auch neue Fragen auf.

Mag. Birgit Schleindl
Partner, Real Estate
birgit.schleindl@eversheds-sutherland.at

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